Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

Sie sehen den Datensatz 619 von insgesamt 982.

(in monte Feretrano ad s. Leonem) bestätigt dem archidiakon Grasulf, dem archipresbyter und primicerius Suavericus, dem grammaticus Sapiens, dem maior scole Stratarius und den übrigen kanonikern von Arezzo auf rat und fürbitte seines sehr lieben bischofs Hubert (von Parma) die ihnen von bischof Petrus zugewiesenen, sowie die von seinen vorgängern kaiser Lothar (BM. 1018. 1074) und könig Hugo (s. unten) geschenkten oder bestätigten, namentlich aufgezählten besitzungen und rechte, schenkt den hof Toppo (unbekannt) mit dem wald Arbororum und anderm zubehör, erneuert die verordnung, dass die kanonie durch den erzpriester und erzdiakon zu leiten sei, dass neue kanoniker nur mit zustimmung aller aufgenommen und dass das kirchenland bloss an bauern in pacht gegeben werden dürfe und verleiht königschutz. Busse 100 pfund gold. Liutgerius canc. adv. Widonis epi. et archicanc. Or. kapitelarch. Arezzo. ‒ Muratori Ant. Ital. 3, 183; Moneta Ragioni della chiesa Aretina, doc. 3 no 3 unvollst.; *M. G. DD. 1, 361 no 253. Vorlage auch für invokation war die urk. Hugos und Lothars B. 1390; der wald von Arbororum ist von ebendenselben 939 geschenkt (Forsch. 15, 364), aber hier als neue schenkung behandelt, wol mit rücksicht auf die der ottonischen kanzlei zwar bekannte aber nicht erwähnte bestätigung Adalberts 961 (ib. 15, 368); eine urk. Hugos allein für die kanoniker ist nicht erhalten. Wegen der pachtverleihung vgl. Dümmler Otto I. 345 anm. 4.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 341, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0963-05-10_1_0_2_1_1_619_341
(Abgerufen am 25.04.2024).