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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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(Capua civ.) bestätigt dem im gebiet von Benevent am fluss Volturno gelegenen kloster S. Vincenzo auf bitte des abtes Paulus laut den vorgelegten urkunden der vorgänger (= no 326) alle besitzungen und besitztitel innerhalb des italienischen reiches, mit namentlicher angabe der grenzen des geschlossenen klostergebietes, wie sie von k. Ludwig (II. BM. 1200, echt) bestätigt wurden, sowie das kloster S. Sossio in loco Liburie, dessen grenzen aufgeführt sind (BM. 661), und 35 klöster und zellen mit allem zubehör, bestimmt dass diese besitzungen nur per verissimas cartulas et iustas consignationes, nicht durch den rechtstitel der veriährung angefochten werden können (vgl. BM. 1200), ebenso dass das gesetz des Langobardenkönigs Astulf de ecclesiis (M. G. LL. 4, 202 c. 18, VIIII, vgl. das interpolirte BM. 661) für das kloster in kraft bleibe, dass nach alter sitte in streitsachen nur die scaiones des klosters nicht aber abt und mönche den gerichtseid abzulegen haben (vgl. BM. 661. 482, fälschungen, und das priv. des Radelchis von 899, Muratori SS. 1b, 412), verleiht ihm schutz und immunität und unterstellt die klosterleute und sogenannten cortisiani (vgl. BM. 661) der gerichtsbarkeit des abtes, welcher reichsgerichtliche (sicut ante nostram presentiam) befugnisse hat. Busse 2000 pfund gold. Arnolfus presb. adv. Widonis epi. et archicanc. Chr. Volturn. s. XII in. auf der bibl. Barberini zu Rom. ‒ Muratori SS. 1b, 438a unvollst; *M. G. DD. 1, 349 no 245b. ‒ Fälschung auf grundlage von no 326, in welches eine reihe von zusätzen, teilweise in ganz unpassender weise eingeschoben wurden. Ein teil derselben stimmt mit gefälschten urkunden, vgl. BM. 482.661, überein; ist wegen überlieferung sämmtlicher urkunden dieses klosters im gleichen codex die entscheidung erschwert, welche fälschung älter sei, so ist doch ausgeschlossen, dass etwa 962 frühere fälschungen von der kanzlei arglos anerkannt worden, dass also no 327 eine echte 2. ausfertigung von no 326 sei, da das priv. Pandulfs von 965 (Muratori l. c. 444) für die besitzbestätigung mit grenzangabe lediglich auf BM. 1200 verweist wie es in no 327 geschieht, und da die bestätigung von no 326 aus dem iahr 968 (no 471) ebenfalls keine kenntniss von no 327 zeigt; ausserdem existiren auch von no 471 und von DO. II. no 288a = St. 832 erweiterte fassungen, iedesmal vom gleichen tag, ohne dass ie in den echten urkunden auf diese angeblich älteren Privilegien günstigem inhaltes bezug genommen würde; ebenso spricht auch die verzwanzigfachung der busse für fälschung von no 327. Dagegen dürften die fälschungen der Karolinger urkunden älter als no 327 sein, weil in letzterer der inhalt der ersteren noch erweitert ist; so spricht BM. 661 noch nicht von einer gerichtsbarkeit über die cortisiani, die stelle über die begünstigungen bei gutsanfechtung vereint den wortlaut von BM. 661 und 1200, endlich ist in allen ältern urkunden noch nicht die rede von einer dem gericht in gegenwart des kaisers entsprechenden befugniss des abtes, wie auch unter Otto I. sonst nur missatische befugnisse gewährt werden (vgl. Ficker Ital. Forsch. 2, 16, vgl. 1, 290.293); der ausdruck sicut ante nostram presentiam dürfte aus no 529 stammen, wo er aber anders gebraucht wird; der satz nec audeat ‒ contra regula könnte dem edikt Heinrichs III. M. G. LL. 2, 41 entnommen sein. Ueber die übereinstimmung mit echten urkunden, die gründe der fälschung und den willkürlich geänderten ausstellungsort vgl. M. G. DD. 1, 348.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 327, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0962-08-22_2_0_2_1_1_600_327
(Abgerufen am 19.04.2024).