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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Während der in Anwesenheit des Papstes Johannes (XII.) (in presentia domni et venerabilis papę Johannis) und in Anwesenheit von 117 Bischöfen, darunter des Bischofs Michael von Regensburg, im Petersdom tagenden Synode gewährt Kaiser Otto (I.) auf Intervention seines Bruders, des Herzogs Heinrich (I.) von Bayern, und mit Zustimmung sowohl des Papstes (cum auctoritate papę) als auch der Synodalen dem Emmeramkloster in Regensburg (monasterium in Ratispona civitate, quod est constructum in honore ... Dei martyris Emmerammi, ubi venerabilis corpus eius requiescit humatum) gemäß früheren, ebenfalls mit päpstlicher Autorisation ausgestellten Herrscherurkunden ein Schutzprivileg und verpflichtet das Kloster zur Zahlung eines Jahreszinses von einem halben Goldpfund an die Peterskirche in Rom.

Überlieferung/Literatur

Druck: MG. DO. I n. 457. Reg.: Böhmer-Ottenthal n. 539. Lit.: R. Budde, Die rechtliche Stellung des Klosters St. Emmeram in Regensburg (AUF. 5/1914, 184 ff.).

Kommentar

Die erstmals im Chartular von St. Emmeram aus dem 12. Jh. überlieferte Kaiserurkunde ist eine Fälschung, die laut Ottenthal nach 1125 angefertigt wurde. Auch die in ihr erwähnten Vorurkunden Karls des Großen, Ludwigs des Frommen und Arnulfs (Böhmer-Mühlbacher n. 352, n. 1012 u. n. 1917), die angeblich mit Autorität der Päpste Leo III., Eugen n. und Formosus erlassen worden sein sollen, sind Falsifikate, und dasselbe gilt wohl auch von dem angeblich gemeinsam mit Papst Nikolaus I. ausgefertigten Deperditum Ludwigs des Deutschen (Böhmer-Mühlbacher n. 443 dep.). Als Fälscher bezeichnet schon Brackmann in GP. I 283 n. † 1 den Mönch Otloh von St. Emmeram, der damit die Exemtion seines Klosters beweisen wollte. Die Bemerkung über die Ausstellung der Urkunde während einer im Petersdom tagenden Synode (in synodali concilio ante altare principis apostolorum Petri) stimmt zum Teil mit dem Falsifikat auf den Namen Papst Leos III. (GP. I 283 n. † 1) überein und wurde wohl von hier übernommen. Da das Kaiserdiplom keine Datierung hat, ist seine zeitliche Einordnung schwierig. Ottenthal nahm den letzten Aufenthalt Kaiser Ottos I. in Rom im Apr. und Mai 972 an. In kaiserlicher Anwesenheit im Petersdom tagende Konzile eines Papstes namens Johannes sind aber nur für Feb. 962 und für Jan. 968 (n. 298 u. n. 434) bezeugt. Der Fälscher dachte wohl eher an die Krönungssynode Ottos des Großen im Jahre 962, bei der die Anwesenheit so vieler Bischöfe glaubhaft klang. Der zustimmende Papst wäre demnach Johannes XII. Der intervenierende Hzg. Heinrich (I.) von Bayern war freilich schon 955 gestorben. Die teilnehmenden Bischöfe werden mit Ausnahme des 941‒972 regierenden Michael von Regensburg nicht mit Namen genannt, sondern nur ihre Sitze aufgezählt. Diese Liste, die auch im Jahre 962 noch nicht bestehende Bistümer enthält, dürfte der Fälscher einem Provinziale entnommen haben. Die Anwesenheit Bischof Michaels von Regensburg bei der Krönung Ottos I. in Rom ist eher unwahrscheinlich; vgl. F. Janner, Geschichte der Bischöfe von Regensburg I (1883) 341 ff. In bezug auf die in der Liste zwar nicht namentlich genannten Bischöfe (Hartbert) von Chur und (Bernard) von Comacchio wurde neuerdings ebenfalls die Datierung der angeblichen Synode ins Jahr 962 ins Auge gefaßt; vgl. Bündner UB. I 105 n. 129* und Bellini in Riv. chiesa in Italia 8/1954, 234. Vgl. dagegen Zoepfl-Volkert, Reg. I 83 n. † 148 zu 972. Zur Zinspflicht des Klosters vgl. Pfaff, Lib. censuum 230 n. 256.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. †300, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0962-02-00_4_0_2_5_0_323_F300
(Abgerufen am 28.03.2024).