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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Eine bei Meaux (in pago Meldensi) versammelte Synode der Kirchenprovinzen Reims und Sens überträgt dem Papst Johannes XII. die Entscheidung der Frage, ob der seinerzeit exkommunizierte Erzbischof Hugo von Reims restituiert werden dürfe oder nicht. Auf Grund dieser französischen Anfrage bestätigt ein unter dem Vorsitz des Papstes tagendes römisches Konzil die Exkommunikation Hugos, zumal dieser kürzlich auch durch eine Synode in Pavia exkommuniziert worden sei, und läßt durch einen päpstlichen Legaten die Konzilsentscheidung dem Erzbischof Bruno von Köln zur Weiterleitung nach Frankreich mitteilen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Flodoard v. Reims, Ann. 962 (Lauer 151 u. 153); Richer v. Reims, Hist. III 16 f. (Latouche II 24). Reg.: JL. I p. 466; Chevalier, Reg. 1214 n. 1277; Boye, QuKat. 55. Lit.: Lot, Carolingiens 38 ff.; Hefele-Leclercq, Hist. des conc. IV 787 u. 791; Mann, Lives IV 235; Lowis, Church of France 37 f.; Schieffer, Legaten 33 f.; Dumas, L'église de Reims 20; Zimmermann, Studien 135 f.; Schröder, Synoden 277 ff.; Wolter, Synoden 72 f.

Kommentar

Zum Streit zwischen Hugo und Erzbischof Artold von Reims und zur früheren Exkommunikation Hugos vgl. n. 112, n. 162, n. 208, n. 213 und n. 222. Die Frage der Restitution Hugos wurde nach dem im Sep. 961 erfolgten Tode des Erzbischofs Artold aktuell. Die deswegen veranstaltete Synode von Meaux ist laut Flodoard (Lauer 151) auf etwa Mitte Apr. 962 zu datieren. Daß damals auch ein römisches Konzil sich mit der Besetzung des Erzbistums Reims befaßte, hat Dümmler, Otto der Große 339 Anm. 2 geleugnet und in den Berichten Flodoards und Richers irrtümlich eine Anspielung auf das römische Konzil vom Jahre 949 (n. 222) gesehen. Ebenso muß die Datierung der römischen Synode auf Feb. 962, die Hefele-Leclercq vertritt, abgelehnt werden. Auch wenn Kaiser Otto im Frühjahr 962 nicht mehr in Rom weilte, dürfte sein Einfluß auf die päpstliche Entscheidung maßgebend gewesen sein; vgl. dazu Sproemberg, Beiträge 186. Zur Synode von Pavia, welche die römische Stellungnahme vorwegnahm, vgl. auch n. 299. Der römische Synodalbeschluß wurde durch Erzbischof Bruno nach Frankreich weitergeleitet (vgl. Oediger, Reg. 137 n. 447), woraus sich ebenfalls ergibt, daß deutscher Einfluß die Haltung des Papstes bestimmte. In Gallien trafen die Nachrichten wohl noch im Herbst 962 ein, jedenfalls erwähnt Flodoard die Wahl des Metzer Klerikers Odalrich zum neuen Erzbischof von Reims, die wohl erst nach dem Bekanntwerden der päpstlichen Entscheidung erfolgte, als letztes Ereignis des Jahres 962. Über Odalrich vgl. E. Hlawitschka in ZGORh. 109/1961,1‒20. Über den Spruch des römischen Konzils erfährt man bei Flodoard, dem Richer folgt, nur im Zusammenhang der päpstlichen Legation: Legatio veniens a Johanne papa, intimat praefatum Hugonem, quondam episcopum, tam ab ipso papa quam ab omni Romana synodo excommunicatum... (Lauer 153). Andere Nachrichten über die römische Synode fehlen.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 307, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0962-00-00_1_0_2_5_0_330_307
(Abgerufen am 23.04.2024).