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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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befiehlt der abtissin Adelberga und den nonnen des klosters S. Maria zu Apinianici, welches durch seine und seiner vorgänger bestätigungen dem kloster S. Vincenzo a Volturno angehört (geschenkt durch k. Hugo und Lothar, B. 1407, örtlichkeit unbekannt) ‒ infolge der von abt Paulus von S. Vincenzo erhobenen klagen über das irreguläre leben der nonnen und über den widerstand gegen seine weisungen ‒, dass sie den anordnungen der äbte des genannten klosters gehorchen, denselben bei anwesenheit in ihrem kloster alle ehre erweisen sollen, und gestattet den äbten welche gemäss der regel frei über das kloster verfügen können, nach belieben sachwalter für solche angelegenheiten zu erwählen. Chr. Volturn. s. XII in. Rom bibl. Barberini. ‒ Muratori SS. 1b, 442; *M. G. DD. 1,471 no 344. Lückenhaft erhalten, ausser dem eschatokoll (angekündigt nur besiegelung) fehlt publikationsformel und ein teil der narratio (in DD. ergänzt); der schlusssatz passt besser zu einem privileg für S.Vincenzo. Ueberliefert als insert im placitum des fürsten Pandulf von 968 aug. 29 (Muratori l. c. 441), in welchem es zugleich mit B. 1407 und no 326 vorgelegt wurde. Ausfertigung fällt wahrscheinlich kurz vor das placitum, da das kloster sonst kaum solange mit geltendmachung seiner rechte gewartet haben dürfte.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 472, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0962-00-00_1_0_2_1_1_823_472
(Abgerufen am 19.04.2024).