RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1
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Neuerliche bestätigung der immunität für die kirche von Ravenna unter dem erzbischof Petrus. Actum deperd. vgl. no309; einreihung nur durch die regierungszeit des erzbischofs bestimmt, passt gut zu den übrigen regierungshandlungen während dieses längern aufenthaltes in Ravenna.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI II,1 n. 446, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0962-00-00_1_0_2_1_1_780_446
(Abgerufen am 25.04.2024).