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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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Genehmigung eines zwischen dem abt Berhard von S. Martin bei Metz und dem edlen Rambald sowie dessen gattin Bertrud abgeschlossenen tauschgeschäftes. Auf die consensum et auctoritatem Ottonis erwähnende private tauschurkunde folgt: Signum domni Ottonis invictissimi regis. Brun canc. adv. Roaberti archicapp. Dat. VI. kal. mart. a. inc. 947, ind. VI. ‒ Mabillon Ann. ed. I, 3. 489 auszug mit 946 = ed. II, 3,455; *(Tabouillot) Hist. de Metz 4a, 65 aus dem arch. de la primatiale de Nancy (nach mittheilung Wolframs ietzt weder in Metz noch in Nancy vorhanden). Das kön. schlussprotokoll stimmt bis auf den tag vollständig mit no 149 überein, muss daher auf eine echte vorlage zurückgehen. Die von den zeitangaben der k. genehmigung geschiedene, mit actum publice eingeleitete datirung des tausches bietet denselben tag und ausstellungsort, muss sich somit auf den gleichen zeitpunkt wie die genehmigung beziehen; damit ist freilich die zufügung von a. IIII. regni Ottonis iunioris regis und die im kontext vorkommende bezeichnung Ottos als imperator, Friedrichs als dux und inhabers dieses klosters unvereinbar; aber da der inhalt und die formeln der privaturk. ebenso korrekt sind wie das angehängte schlussprotokoll der königsurkunde unanfechtbar ist, so dürften diese widersprüche blos auf eine der in Lothringen nicht seltenen spätern renovationen (964‒965) zurückzuführen sein; unbefugte zusammenschweissung einer echten privaturkunde mit dem eschatokoll einer echten aber ältern königsurkunde scheint mir ganz ferne zu liegen; am wenigsten kann mit Stumpf-Brentano Wirzb. Immun, 1, 27.30 von einer fälschung rohester art gesprochen werden.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 148, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0947-02-24_1_0_2_1_1_308_148
(Abgerufen am 29.03.2024).