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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Agapit (II.) übersendet durch den Erzbischof Friedrich von Mainz dem Erzbischof Robert von Trier ein Mandat, worin dieser beauftragt wird, als päpstlicher Legat Synoden zur Entscheidung des Streites zwischen Hugo und Artold um das Erzbistum Reims zu veranstalten.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Flodoard v. Reims, Ann. 948 (Lauer 108); Flodoard v. Reims, Hist. IV 34 f. (MGSS. XIII 585 u. 588); Richer v. Reims. Hist. II 67 (Latouche I 238); Libellus de rebus Treverensibus 5 (MGSS. XIV 101); Fragm. hist. Franciae (Bouquet, Recueil VIII 305); Hugo v. Flavigny, Chr. (MGSS. VIII 361). Reg.: J. *2783; Goerz, Reg. Trier I 4; Goerz, Reg. I n. 925; Böhmer-Will, Reg. I 103 n. 15; JL. *3632; Böhmer-Ottenthal n. 154 a; GP. X/1, 39 f. n. *55 u. n. *56. Lit.: Dümmler, Otto der Große 157; Lauer, Le règne de Louis 161; Mann, Lives IV 232; Zimmermann, Studien 133; Boshof, Erzstift Trier 60 ff.; Hehl Eb. Ruotbert 57 ff.

Kommentar

Laut Flodoard, dem die späteren Darstellungen zum Großteil folgen, wurde dem Erzbischof Robert das nicht mehr überlieferte Papstmandat coram regibus et episcopis tam Galliae quam Germaniae durch Erzbischof Friedrich übergeben. Das war bei der Zusammenkunft Ottos des Großen mit König Ludwig von Frankreich am Flusse Chiers im Aug. 947, welches Datum daher als Terminus ante quem für die Absendung des Mandates gelten muß. In den zitierten Quellen wird aber des päpstlichen Mandates im Zusammenhang der Darstellung der Synode von Mouzon im Jan. 948 gedacht. Weiters erwähnt es Erzbischof Artold in seinem Schreiben an die Synode von Ingelheim im Juni 948 (vgl. MG. Conc. VI 156). Das päpstliche Schreiben soll ein mandatum legationis gewesen sein und als päpstlicher Legat, laut Flodoard (MGSS. XIII 588) praecepto domini papae Romani, leitete daher Erzbischof Robert die Synoden von Verdun im Nov. 947 und Mouzon im Jan. 948 (vgl. MG. Conc. VI 128 ff. u. 132 ff., dazu Schröder, Synoden 259 ff.; Pontal, Conciles 65 f.), auf denen die Legitimität des Erzbischofs Artold anerkannt wurde. Dessen Restitution in Reims war aber bereits ein Jahr vorher, im Sep. 946, nach der Eroberung der Stadt Reims durch die Heere Ludwigs und Ottos, durch die Erzbischöfe Friedrich von Mainz und Robert von Trier durchgeführt worden (Böhmer-Ottenthal n. 141 a.). Es ist daher irrig, wenn Hugo v. Flavigny behauptet, daß Artold restituiert wurde, quia sic sedis Romanae auctoritas promulgaverat. Ebenso berichtet der zitierte Libellus de rebus Treverensibus unrichtig, der Papst hätte den Auftrag gegeben, gegen Hugo als pervasor vorzugehen, und das hätte zu dessen Vertreibung aus Reims geführt. Eine ausdrückliche Entscheidung des Papstes zugunsten Artolds ist sowohl im Herbst 946 als auch Anfang 947 eher unwahrscheinlich, denn auf der Synode von Mouzon wurde im Gegenteil ein Mandat Agapits bekannt, das sich für Hugo aussprach (n. 212). Die Berichte Hugos v. Flavigny und des anonymen Libellus sind daher aus der Kenntnis des späteren Verlaufes der Angelegenheit niedergeschrieben worden. Der Papst dürfte sich bei der Erteilung des Legationsmandates noch für keinen der streitenden Erzbischöfe entschieden haben. Er folgte erst später der Entscheidung Roberts und der unter dem Vorsitz des päpstlichen Legaten Marinus von Bomarzo tagenden Ingelheimer Synode (vgl. n. 218). Büttner, Mainzer Erzbischöfe 7 ff. hält im Hinblick auf n. 212 einen speziellen Auftrag des Papstes an Erzbischof Friedrich bzw. Erzbischof Robert für unwahrscheinlich und interpretiert die Aussage Flodoards (Lauer 108), daß Robert den Legationsauftrag deferente Frederico praesule Mogonciacensi erhalten habe, als eine selbständig von Friedrich als päpstlicher Vikar auch für Gallien (vgl. n. 186) durchgeführte Delegation Roberts. Vgl. dagegen Hehl.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 208, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0947-00-00_3_0_2_5_0_222_208
(Abgerufen am 18.04.2024).