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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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verleiht der kirche von Salzburg und den derselben unterstehenden klöstern auf bitte des erzbischofs Herold immunität und bestimmt, dass die barschalken und übrigen kirchenleute weder durch den bann des grafen noch anderer höherer oder niederer richter vor ein öffentliches gericht geladen werden dürfen, sondern in der gewalt des erzbischofes und seiner vögte verbleiben sollen. Brun canc. adv. Heroldi archicap. Salzb. kammerbücher s. XIII ex. ohne datirung Wien. ‒ (Kleimayrn) Iuvavia, anh. 177 no 63; *M.G.DD. 1, 148 no 68. Als vorlage ist das priv. Ludwigs des Deutschen BM. 1323 benutzt, welchem die bestimmung über den gerichtsstand noch fehlt; in M. G. DD. l. c. schon zu 945 eingereiht.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 231, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0945-00-00_1_0_2_1_1_429_231
(Abgerufen am 28.03.2024).