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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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bestätigt dem kloster Hersfeld auf vortrag des abtes Hagano laut dem vorgelegten privileg des k. Karl (BM. 172, stilistisch umgearbeitete vorlage) die befreiung von leistungen an bischöfe und weltliche beamten, auch dass der erzbischof von Mainz die weihen und benediktionen der altäre umsonst vorzunehmen habe, die exemtion der mönche von der kanonischen gewalt der bischöfe und archidiakonen (monachos lege canonica tangere, in BM. 172 mit der beschränkung: soweit nicht die alten kirchengesetze berechtigen), freie abtwahl und die verordnung dass streitigkeiten zwischen dem abte und den mönchen vor einen andern abt und bischof oder wenn hier keine einigung erzielt werden sollte, vor die königliche synode zu bringen seien. Poppo canc. ad v. Hiltiberti. Or. Marburg (A). Wenck Hess. Landesgesch. 2,27 no 20 aus k.; *M. G. DD. 1, 93 no 4 aus A. ‒ Erste im namen Poppos rekognoscirte urk. Ottos I., vgl. Sickel Beitr. VII Wiener SB. 93,717; no 61 und 63 sind vielleicht etwas spätere beurkundungen früherer handlungen.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 60, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0936-11-04_1_0_2_1_1_142_60
(Abgerufen am 19.03.2024).