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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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(Meiningen) bestätigt den einwohnern des marktfleckens Meiningen auf bitte seiner gemalin und seines sohnes Otto das stadtrecht mit wochenmarkt und landzoll und verleiht ihnen das recht den Michelimarkt zu Walldorf nun in Meiningen abzuhalten. ‒ Güthe Poligrafia Meiningensis 44 deutsch. Fälschung ohne echte grundlage, nur aus diesem werke bekannt, das vom eschatokoll blos das actum und nebenbei das iahr angibt; vermutlich im 16. iahrh. aus lokalpatriotismus und mit anlehnung an die bekannten sagen über Heinrichs städtegründungen entstanden.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 45, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0933-00-00_1_0_2_1_1_106_45
(Abgerufen am 23.04.2024).