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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Der päpstliche Legat, Bischof Madalbert, legt dem Papst (Leo VI.) die Beschlüsse der von ihm geleiteten (zweiten) Synode von Split zur Bestätigung vor.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Konzilsakten v. Split (Šišić, Enchiridion I 223 u. Kostrenčić, Cod. dipl. regni Croatiae I 37) u. Hist. Salonitana Maior (Klaić 104 f.). Reg.:Lit.: Perojević, Hiljadugodišnjica hrvatskoga kraljevstva 137 ff.; Šišić, Povijest hrvata I 426 f.; Voinovitch, Hist. de Dalmatie I 305; Zimmermann, Spliter Konzilien 14; Soldo, Historiographie 56 ff.; Waldmüller, Synoden 44 ff.

Kommentar

Zur Überlieferung der Konzilsakten und zum Problem ihrer Echtheit vgl. n. 71. Der in den Akten nicht namentlich genannte Papst, der die Synodalbeschlüsse bestätigte, war nicht mehr Johannes X., der Madalbert nach Dalmatien entsandt hatte (n. 81), sondern bereits Leo VI., wie sich aus n. 93 ergibt. Vgl. zur Datierung auch Gruber in Dissertationes 319 ff. Die Beschlüsse der zweiten Synode von Split werden in den Konzilsakten nur in zusammenfassender Form mitgeteilt. Weiteres ist aus n. 93 zu entnehmen. Demnach hat die Synode den Sitz der dalmatinischen Bistümer festgelegt und die Metropolitanrechte von Split über Dalmatien und Kroatien anerkannt. Ebenso wurde erklärt, daß Nin von alters her kein Bistum, sondern nur Sitz eines Archipresbyters gewesen sei. Dem Bischof Gregor von Nin, der sich als Bischof der Kroaten fühlte und gegen den Primat des lateinischen Erzbischofs von Split opponierte, wurde die Wahl zwischen den Bistümern Skradin, Sisak und Duvno überlassen, die damals alle in seiner Hand gewesen sein dürften. Vgl. zu dem Streit auch Perojević, Ninski biskup 78 ff. Auffällig ist die Tatsache, daß auf der Synode anscheinend das Problem der slawischen Liturgie nicht mehr zur Debatte stand, obwohl die Beschlüsse der ersten Synode von Split (n. 73) und die diesbezüglichen Mandate Johannes' X. (n. 71 u. 72) sicher keinen dauernden Erfolg zeitigten und die slawische Liturgie weiterhin in Gebrauch blieb. Srebrnić in Dissertationes 157 ff. sieht darin einen Beweis seiner Interpolationsthese (vgl. dazu n. 71 u. n. 73). Man kann aber auch daran denken, daß zunächst das Verbot eingehalten worden war oder daß man in Erkenntnis der Undurchführbarkeit von einer Erneuerung absah. Zur slawischen Liturgie vgl. die n. 70 zitierten Arbeiten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 92, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0928-06-00_1_0_2_5_0_97_92
(Abgerufen am 19.04.2024).