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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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verleiht dem kloster Hersfeld im Hessengau in der grafschaft Chuonrats auf bitte des abts Otto und fürsprache des erzbischofs Hatho (Mainz), seines geistlichen vaters, unter dem vorbehalt, dass der mönch Thiethard, derzeit nach Otto verweser (provisor) des klosters, dasselbe lebenslang innehabe und nach der regel des h. Benedikt leite, das recht nach dessen oder Ottos ableben oder, wenn dieser früher noch, wie er willens sei, auf die abtwürde resignire, den abt aus ihrer mitte zu wählen, verbietet iedes eindrängen einer Persönlichkeit aus Ottos geschlecht oder eines andern laien oder klerikers in diese würde und bestimmt, dass der ganze klosterbesitz vereinigt und unangetastet bleiben solle. Ernustus canc. adv. Piligrimi archicapp. *Or. Marburg. Wenck 2b,25 (ex ch.) vgl. Kopp Paleogr. 1,413; facsim. in Kopps nachlass no 37. Vgl. urk. Konrads I 913 febr. 18 no 2085.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 2054, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0908-10-05_1_0_1_1_0_4417_2054
(Abgerufen am 20.04.2024).