Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

Sie sehen den Datensatz 4413 von insgesamt 4511.

gestattet dem bischof Erchanbald von Eichstädt auf dessen bitte und auf fürsprache seiner getreuen, der bischöfe Hatho (Mainz) und Adelpero (Augsburg), der grafen Chuonrad und Cotefred bei seinem kloster in Eichstädt im Nordgau in der grafschaft Arnolfs einen öffentlichen markt und eine münze zu errichten, den an andern marktstätten üblichen zoll einzuheben und in seinem bistum gegen die einfälle der heiden befestigungen anzulegen (aliquas munitiones moliri, später: urbem construere) und verbietet in der gemarkung des klosters, den genannten 6 orten und dem teil des forstes gegen Sezzin und Affintal (walddistrikt Affenthal nö. Eichstädt, Förstemann Ortsnamen 99) ohne zustimmung des bischofs schweine zu mästen, zu iagen, holz zu fällen oder andre eingriffe zu verüben. Ernustus canc. adv. Piligrimi archicapp. A. inc. 960, ind. X, a reg. VIIII. *Angebl. or. s. X (vgl. auch M. B. 31, 179 n.) München (A). Falkenstein C. d. Nordg. 17 mit abbild. des monogramms und der rekognition und a. inc. 908, ind. VIII; Hormayr Herzog Luitpold anm. 106 (aus A); M. B. 31,178 aus A. Die schrift, die stellung der rekognition unterhalb der signumzeile, so dass das monogramm in diese hineinreicht, das wegrücken des rekognitionszeichens, die wortform 'domini, domino' (st. domni, domno) ergeben mit bestimmtheit, dass das stück nicht vor der zweiten hälfte des 10. iahrh. entstanden sein kann, ebenso die besiegelung (das siegel ist ietzt abgefallen), dass es als or. gelten sollte. Würde dies gegen die echtheit der urk. verdacht erwecken, so wird dieser verdacht doch dadurch behoben, dass der gesammte inhalt mit benützung des wortlautes schon 918 sept. 9 von Konrad I bestätigt wird (no 2106 or.). Von Otto III wird 1002 ian. 11 nur der wildbann bestätigt. M. G. DD. 2,858 or., und diese bestätigung benützt die urk. Konrads I, nicht die Ludwigs IV als vorlage. Es wäre immerhin möglich, dass man für diese bestätigung das angebliche or. anfertigte und sie, da sich die urk. Konrads I darauf berief, zugleich als rechtstitel vorlegte. Ist unter diesen verhältnissen eine sachliche verunechtung abzuweisen, so zeigt auch das ganze formular von ganz nebensächlichem (wie amabilium episcoporum, comitum vero) abgesehen, dass hier die echte urk. Ludwigs IV getreu wiedergegeben ist wie in der besiegelten kopie von no 1444 die urk. Ludwigs d. D.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I n. 2049, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0908-02-05_1_0_1_1_0_4410_2049
(Abgerufen am 23.04.2024).