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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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bestätigt seinem bewährten diener (assiduus servitor) Poppo auf dessen bitte in anbetracht der vielen und treuen dienste und von reue ergriffen das diesem von seinen vorfahren geschenkte eigengut an genannten orten, das er ihm suggestu quorundam municipiorum eius ungerecht genommen, aber wegen seiner vielen dienste zurückgegeben hatte, als freies eigen. Engilpero not. adv. Diothmari archicapp. Oefele Uned. Karolinger-Diplome in SB. der bayer. Akad. 1892 s. 127 aus Eichstädter abschr. von 1643 und 1714 im reichsarch. zu München, nachtrag der rekognition aus einem Eichstädter archivrepertorium s. XVIII ib. 1893 s. 291, berichtigungen Archival. Zeitschr. N. F. 5,282; topogr. Dobenecker Reg. Thuring. 1,62 no 286. Poppo ist zweifelsohne der 892 abgesetzte graf der sorbischen mark, dessen lehen damals gleichfalls eingezogen wurden, no 1875b. Über die deutung des ausdrucks 'municipiorum eius' Dobenecker l. c. 63.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1953, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0899-03-11_1_0_1_1_0_4249_1953
(Abgerufen am 24.04.2024).