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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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befreit die in der stadt wohnenden leute der kirche von Trier auf mitteilung der grafen Richquin und Widiacus, dass dieselben durch seine häufige anwesenheit grossen schaden leiden, aus liebe zu erzbischof Rathbod von aller beherbergungspflicht ausser iener im auftrag des bischofs und von allen beitragskosten und verbietet den öffentlichen beamten auf den besitzungen der kirche gericht zu halten oder eine abgabe (districtum) ohne zustimmung des bischofs zu erheben bei busse von 10 pfund gold an den bischof. Walterus rec. Ch. s. XIV (Balduineum) und mit X kal. febr. (im sogen. kleinen Balduineum fehlt auch das tagesdatum) a. inc. 899, *M. G. Tangl (A). Brower Ant. Trev. 1,442 mit tagesdatum; Hontheim 1,239 = Gallia christ. 13b,315; Mittelrhein. UB. 1,212, beide aus A ohne tagesdatum.

 

Verbesserungen und Zusätze:

zum rechtsinhalt Seeliger, Die Bedeutung der Grundherrschaft 87, Stengel Zeitschr. der Savignystiftung für Rechtsgesch. germ. Abi 38 (1904), 298. n° 1990 zum rechtsinhalt Seeliger, Die Bedeutung der Grundherrschaft 130, Stengel in Zeitschr. der Savignystiftung f. Rechtsgesch. germ. Abt 38 (1904), 301.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1982, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0899-01-13_1_0_1_1_0_4311_1982
(Abgerufen am 25.04.2024).