Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

Sie sehen den Datensatz 4296 von insgesamt 4511.

nimmt das kloster Werden auf bitte der mönche und auf fürsprache des bischofs Ratbod von Trier und seines getreuen Otto (Oddo A) mit dessen in seinem reich gelegenen besitz in seinen schutz, genehmigt die schenkung des fiskus Friemersheim, verleiht demselben zollfreiheit für alle märkte am Rhein oder wo sie anderweitig für sich kaufen oder verkaufen, sowie exemtion der klosterholden von der öffentlichen gerichtsbarkeit, so dass niemand sie im öffentlichen ding belangen dürfe, bevor er nicht bei dem klostervogt recht gesucht habe. Waltgerus not. adv. Ratpoti archiep. summique canc. Lib. privil. s. XII Düsseldorf (besserungen zu Lacomblet bei Diekamp Westfäl. UB. Suppl. 1,54 no 339, A) = Gelenii Farrag. s. XVII Köln stadtarch. (B). (Fürstenberg) M. Paderb. 2. ed. 45 = Binterim & Mooren Erzdiöcese Köln 5,34; Schaten Ann. Paderb. 1,235 = Lünig RA. 10,917; Teschenmacher Ann. Cliv. C. d. 52 ohne ind.; *Lacomblet 1,43 aus B. Da sämmtliche älteren königsurk. von Werden (von Karolingern no 387, 1554, 1801) gefälscht oder mindestens verunechtet sind, drängt sich auch an diese urk. der verdacht der verunechtung heran, ohne dass sich der beweis dafür voll führen liesse, es fehlt eben die urschrift. Ist königschutz und exemtion auch durch no 1554 beglaubigt, so ist doch im nachsatz 'nec ad publicum mallum-facienda' mindestens der ausdruck 'succlamatio' für den auch Ducange 2. ed. 7,645 keinen andern beleg als diese urk. kennt, wenn nicht der ganze satz selbst, bedenklich. in no 1554 wird nur zollfreiheit in Neuss verliehen, hier unbeschränkte zollfreiheit, ähnlich wie die fälschung no 1861 die klosterleute 'ab omni vectigalium inquisitione vel thelonei' befreit; in den urk. des 10. iahrh. geschieht dieser zollfreiheit keine erwähnung. Friemersheim wird als besitz Werdens erst wieder 1147, Lacomblet 1,248, genannt.

 

Verbesserungen und Zusätze:

zum rechtsinhalt Seeliger, Die Bedeutung der Grundherrschaft 88.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1974, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0898-05-11_1_0_1_1_0_4293_1974
(Abgerufen am 25.04.2024).