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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Erstürmung der stadt, welche, von Widos grafen Ambrosius verteidigt, Arnolf und dem ihn begleitenden Berengar (G. Bereng. III, 80) widerstand leistet. Ergrimmt gibt der könig befehl im umkreis über einen berg gegen die stadt vorzurücken; bei der ausführung dieser bewegung entspinnt sich noch abends ein heisser kampf, während der nacht bleiben die angreifer und angegriffenen unter den waffen. Als der morgen anbricht, hört der könig die messe und trifft die dispositionen zum angriff; er selbst nimmt mit den feldzeichen auf der höhe des berges aufstellung, um den seinen, wenn es not täte, hilfe zu bringen. Gleich kühnen mut bewähren angreifer und verteidiger; ein furchtbarer steinhagel empfängt die anstürmenden, unter den augen des königs kämpfend dringen seine gefolgsmannen (palatini milites) bis zur mauer vor; ein dach aus den schilden bildend versuchen sie bresche in die mauer zu legen, es gelingt trotz des hagels von geschossen und sogar des herabwerfens der zinnen. Ein teil der mauer stürzt bis zum erdboden ein, draussen erhebt sich siegesgeschrei, wirre flucht innen. 'Wie ein wirbelwind' dringt das heer durch die klaffende bresche; es haust übel in der eroberten stadt, selbst nonnen und priester werden nicht geschont (G. Bereng. III, 104 f. vgl. Liutprand II, 23: iugulat, trucidat). Graf Ambrosius (auctor contentionis contra regem, Ann. Fuld.; auctor sceleris fomesque malorum, G. Bereng. III, 109), der sich in einen turm zu retten versucht hatte, wird gefangen und auf Arnolfs befehl (so sämmtliche quellen, nur in den offiziösen Ann. Fuld.: prae furore iudicio exercitus) in voller rüstung an einem baum vor der stadt gehängt. Auch dessen gemahlin und söhne werden mit einem grossen schatz dem könig überliefert, der gefangene bischof der stadt, Adalbert, wird (erz)bischof Hatto in gewahrsam gegeben. Ausführlicher bericht in Ann. Fuld. und G. Bereng. III 79 f., Regino 894 mit der tagesangabe circa purificationem s. Mariae, Liutprand Antap. I, 23 vgl. 33 und no 1893, 1904, urk. Berengars I 903 iuni 24 B. 1325. Die annahme (Lupi C. d. Berg. 1,1019 f.), am 1. febr. sei das ausserhalb der stadt auf einem hügel gelegene kastell, am 2. febr. die stadt selbst eingenommen worden, beruht auf unhaltbarer einbeziehung des datums der folgenden urk. und der tagesangabe bei Regino. Die eroberung des kastells erwähnt keiner der berichte und es kann auch nicht mit dem 'mons', wo sich beim vorrücken des heeres der kampf entspinnt, identificirt werden; selbst wenn dies der fall wäre, so konnte, da der kampf erst abends beginnt (conserti sunt enim ita vesperascente iam die pugnantes, Ann. Fuld.) und die einbrechende nacht ihn unterbricht, doch nicht während der nacht iene schenkung erfolgen, man mag das datum des 1. febr. auf die handlung oder beurkundung beziehen; die bezugnahme auf die letztere wäre auch dadurch ausgeschlossen, weil nach Ann. Fuld. das lager des königs (castra regis im gegensatz zu castra exercitus, den kombattanten) sich mehr als eine meile rückwärts befand, und hier wol auch das kanzleipersonal und -gerät das man gewiss nicht in die schlacht mitnahm. Am wenigsten hätte aber der könig den kanonikern der noch gar nicht eroberten stadt eine schenkung machen können. Daraus ergibt sich, dass Bergamo am 1. febr. bereits erobert war; dem widerspricht auch nicht die angabe Reginos, sein 'circa' gibt genügenden raum auch für die letzten tage des ianuar.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1892f, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0894-00-00_3_0_1_1_0_4140_1892f
(Abgerufen am 28.03.2024).