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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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(Mosaburc regia civitate) restituirt und bestätigt dem kloster St. Emmeram für das seelenheil seines vaters Karlmann die gemarkung zu Schönau im Kinziggau in der grafschaft Hunolfs, deren grenzen er, nachdem er gehört, dass sie dem kloster schon lange zeit unrechtmässig entrissen sei, durch die grafen Engildeo, Odalrich, Meginhart, Chunipercht, Kerolt, Rumolt, Geio und andre, deren namen in dem dieser urkunde beigeschlossenen pergamentblatt verzeichnet sind, feststellen und bezeichnen liess, innerhalb der angegebenen grenzen mit der bestimmung, dass das gut, welches er davon zu lehen hat, dem kloster nicht entfremdet und, wenn nicht früher, nach seinem ableben in dessen besitz heimfallen soll. Aspertus canc. adv. Deotmari archicap. *Or. München (zwischen 'consistant' und 'Hoc quoque addimus' die schrift in einem ausmass von 25 cm, c. 100 buchstaben, vollständig radirt), angeheftet der erwähnte pergamentstreifen vgl. Ficker Beitr. z. UL. 1,230 (A), ch. s. XI f. 24 (B). Hund-Gewold 1,247, 2. ed. 165 (ex or.) = Lünig RA. 18,645; Pez Thes. 1c,33 aus B; aus A: Liber probat. s. Emmer. 74, Ried 1,72, M. B. 28,100; regest mit eschatokoll Bibl. s. Emmer. 2,179 aus A. Die umfassende rasur hatte wahrscheinlich wie bei no 1352 (vgl. auch Lechner im N. Arch. 25,630) den zweck, die erwähnung des Regensburger bischofs und damit der abhängigkeit des klosters vom bistum auszumerzen; die rasur war bei anlegung von B schon vorhanden, dieses schliesst an 'consistant' unmittelbar 'Nos (statt 'Hoc') quoque addimus' an. Die nach den übereinstimmenden iahresdaten nur zu 890 einreihbare urk. fügt sich hier nicht ins itinerar; ein aufenthalt Arnolfs 890 in Kärnten ist nach den ziemlich genauen itinerarangaben der Ann. Fuld. ausgeschlossen, ebenso eine bezugnahme des ortes auf frühere handlung in Moosburg, wo Arnolf im märz 888 und im ian. 889 weilte; die urk. beruht auf einem in Regensburg oder vielleicht an ort und stelle aufgenommenen akt, der beigeschlossen wird, sie ist allem anschein nach unmittelbar nach der grenzbegehung ausgestellt. Dies ergibt als einfachste lösung der schwierigkeit, dass der schreiber der urk. Mosapurc statt Reganespurc verschrieben hat; nur für Regensburg, das in den urk. Arnolfs neben der deutschen und lateinischen namensform häufig den namen Regina civitas oder civitas Regina führt; nur für Regensburg als residenz, als 'urbs regia' (Ann. Fuld. 889, 894, no 1841a, 1903b) passt die bezeichnung 'regia civitas', nicht aber für die Moosburg, wenn diese ausnahmsweise einmal auch als urbs bezeichnet wird (no 1784 vgl. dagegen 1809), noch für das kloster Moosburg (Mosaburch no 1910) nö. Freising.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1844, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0890-03-21_1_0_1_1_0_4062_1844
(Abgerufen am 25.04.2024).