Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

Sie sehen den Datensatz 4003 von insgesamt 4511.

bestätigt dem vom h. bischof Liudger auf eigengut erbauten und von Ludwig, dem sohn des grossen königs Karl, in schutz genommenen kloster Werden auf bitte des abts Hembil immunität und zollfreiheit, gewährt, wie dies auch schon andern klöstern gewährt worden, die anderweitig von den bischöfen erhobenen zehnten von allen in welchem bistum oder welcher provinz des reichs immer gelegenen herrenhöfen ad portam monasterii für die fremden und gäste, verleiht freie wahl des abts und enthebung desselben von der heerbannpflicht, ausser wenn er königliche lehen empfangen sollte, und bestimmt, dass dem diöcesanbischof, wenn er dort synode oder predigt halte, der unterhalt vom bistumsgut beschafft werde, vom kloster aber, das nur das erbe des h. Liudger, seiner verwandten und almosen besitze, nur dann, wenn iener am selben tag auch noch andre orte visitiren will, und auch dann nicht als schuldiger dienst, sondern als liebesgabe. Ernustius not. adv. Thiotmari archicap. *Angebl. or. s. XI in. vgl. M. G. DD. 1,61 (nachzeichnung, das siegel ein breitgedrückter wachsklumpen ohne spur eines siegelbildes oder einer umschrift) Düsseldorf (früher in Berlin, A). Schafen Ann. Paderb. 1,214 = Lünig RA. 18,693; Lacomblet 1,40 aus A. Unecht; immunität, der freie abwahl beigefügt worden sein mag, und beschränkte zollfreiheit sind durch no 1554 beglaubigt und waren wol der ausschliessliche inhalt der echten urk. Arnolfs, welche als vorlage diente; die befreiung von der heerbannpflicht wird schon durch die erwähnung der kgl. lehen verdächtig, die bestimmungen betr. der zehnten und die geradezu unzulässigen gegen den diöcesanbischof tragen in ihrer mache und begründung das gepräge der fälschung ganz in der weise wie in der urk. no 1768 für Korvey, die mit diesem stück auffallende übereinstimmung des wortlauts bietet vgl. auch M. G. DD. 1,61. Der echten vorlage ist ausser arenga und andern formeln auch das protokoll (der name Ernustius verderbt) unverändert entnommen. Vorlage für die vom selben fälscher hergestellten urk. Heinrichs I und Ottos III, M. G. DD. 1,61 (vgl. 93); 2,415, die letztere bestätigt von Heinrich II 1002 aug. 4 ib. 3,11. Ein teilweiser rettungsversuch, namentlich betreffs der heerbannpflicht und des zehnten, von Erben, der sogar für no 1768 und 1801 benützung desselben konzepts annimmt, in Mittheil. des Instituts f. öst. GF. 12,46. - Gernsheim sw. Darmstadt.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1801, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0888-08-23_1_0_1_1_0_4000_1801
(Abgerufen am 28.03.2024).