Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

Sie sehen den Datensatz 3964 von insgesamt 4511.

(pal. r.) bestätigt dem kloster Neu-Korvey, das sein vorgänger Ludwig (d. Fr.) gestiftet, dessen sohn könig Ludwig (d. D.) und die nachfolger mit schenkungen und königschutz bedacht hatten, und Herford unter äbtissin Hathuwi auf bitte des abts Bovo volle immunität mit freiheit von allen öffentlichen leistungen und ieder gerichtsbarkeit, exemtion des abts, aller edlen vasallen und der bei besorgung einer königlichen gesandtschaft oder für das kloster nötigen vasallen niederen ranges von der heerpflicht, königschutz für die beiden klöster, ihre besitzungen und zehnten mit beschränkung der leistungen für die visitirenden bischöfe auf das in den kapitularien (in capitulari libro) bestimmte mass, wie seit der gründung ausschliesslichen bezug der zehnten von ihren gütern ad portam monasterii für die fremden und gäste, sicut in regia capitulari et in decreto sinodali permissum est, freie wahl des abts und der äbtissin, empfiehlt die beiden von kaiser (cesar) Ludwig gestifteten klöster dem schutz und der milde aller getreuen, besonders der bischöfe, in deren diöcesen klostergüter liegen, unter verleihung des appellationsrechts an den könig und die synode bei verweigerung ihrer rechte und schenkt an Neu-Korvey die fischerei in Methriki und den benachbarten orten sammt dem lehen, das der fischereiverwalter Norbert inne hatte. Engilbero not. adv. Theotmari archicapp. A. inc. 886. *Ch. s. X (aus Korvey, A), s. XIII (aus Herford, B), s. XVII (C) Münster. Schaten Ann. Paderb. 1,137 ohne ind. = Paullini Syntagma 491 = Lünig RA. 18,71 = Leibniz Ann. 2,98 extr.; Falke 488 (angeblich) ex autogr. (aus A, C); Erhard Reg. Westf. C. d. 1, 26 no 33 aus C; Wilmans Kaiserurk. 1,208 aus A, C; Philippi Osnabrücker UB. 1,36 aus A, B. Fälschung: die bestimmungen über die zehnten, den schutz gegen die diöcesanbischöfe stehen auf dem gebiet der fälschungen no 1406, die nach der Quaerimonia Engilmari, Philippi l. c. 1,55, Arnolf vorgelegt wurde, exemtion von der heerpflicht ist durch no 924, 1749, gesichert; dass sie auch unter Arnolf keine unbedingte war, erhellt aus no 1932; der unterschied 'vasalli nobiles (in no 1749: homines nobiles), inferioris vero conditionis' ist unzulässig (vgl. das bedenken von Waitz VG. 2. A. 4, 259 n. 1), während Erben, Mittheil. des Instituts f. öst. GF. 12,50 n. 2 ihn ganz unbedenklich findet. Dass die deutung von Methriki zweifelhaft bleibt und der ort mit dem anderweitig beglaubigten besitz Korveys am ort gleichen namens nicht zu identificiren ist (vgl. Wilmans 1,213), fällt wenig ins gewicht, nicht, dass für die immunität keine der nächstliegenden urk. no 1367, 1642 benützt ist. Unstatthaft ist die noch in der fälschung no 1406 auftretende berufung auf die kapitularien. Formell sind zu beanstanden die einteilung: 'Inprimis .. deinde .. preterea .. proinde .. ad extromum' (vgl. no 1801), einzelne wendungen wie 'et mos fuit semper in sacris concedi coenobiis', 'dum ita res exigit' in der wahlformel. Namentlich trägt der 2. teil betr. der zehnten und die motivirung der schenkung von Methriki die zeichen der unechtheit. Die benützung einer echten vorlage ist durch das Protokoll sicher gestellt: sie enthielt bestätigung der immunität, wahrscheinlich auch der exemtion von der heerpflicht in beschränkterer fassung und, wie sich aus der bestätigung der Mainzer synode (Erhard C. d. 1,27, Philippi l. c. 1,40 or., über die echtheit Diekamp Westf. UB. Suppl. 47 no 307), welche dieselbe erwähnt, ergibt, des besitzes; ob sie für beide klöster zugleich ausgestellt wurde, bleibt sehr fraglich; in diplomen treten beide zusammen zunächst nur in den fälschungen no 1406 und iener auf den namen Ottos I 952 iuli 1 M. G. DD. 1,232 auf, erst 1039 sept. 3, Philippi l. c. 121, Stumpf 2140, wird von Heinrich III für beide klöster zugleich geurkundet. Gegen die intriguen von Korvey und Herford bei Arnolf erhebt Egilmar von Osnabrück beschwerde beim papst, Erhard C. d. 1,37, Philippi l. c. 1,53, Jaffé Reg. pont. 2. ed. 3644. Vgl. auch Brandi in der Westdeutschen Zeitschr. 19,146, Erben in Mittheil. des Instituts f. öst. GF. 12, 51, dessen annahme, dass in no 1768 nur 3 stellen, von denen die dritte allerdings das letzte drittel des stückes umfasst, interpoliert seien, auf schiefe ebene gestellt ist.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1768, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0887-12-11_2_0_1_1_0_3961_1768
(Abgerufen am 19.04.2024).