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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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(Papia) schenkt dem diakon Garibert von Piacenza auf bitte des bischofs Liutward, seines lieben rats, ein grundstück in der stadt Piacenza neben dessen wohnung cum antemurale im ausmass von 6 pertiches legitimes iugialis. Heuerardus not. adv. Liutcardi archicanc. A. inc. 884, ind. I, a. d. regi Karoli tercio. Inserirt in gerichtsurk. or. Piacenza arch. capit. (S. Antonin). Schiaparelli Doc. inediti dell'arch. capit. di Piacenza (Parma 1901) 5 (estr. dall'Arch. stor. per le Provincie Parmensi v. VII); regest Campi 1,230 mit dem beisatz für Garibert: figlio fu di Giovanni da Roliereto (aus der gerichtsurk., hier: Garibertus diac. filius quondam Joanni de Robereto) vgl. Wiener SB. 92,393 n. 1. Die äussere beglaubigung der urk. ist eine möglichst günstige: die gerichtsurk., welche dieselbe überliefert, ist im or. erhalten, in ihr wird bezeugt, dass Garibert seine urk. im gericht des grafen Adelgis von Piacenza u. a. vorgelegt habe, um ihre echtheit beglaubigen zu lassen, dass sowol Amelpert, scavino Placentino et advocato istius comitati, als auch graf Adelgis erklärten: vere preceptum istum, quam ic ostendistis, verum et bonum est; die zweite ebenfalls im or. erhaltene urk. für Garibert no 1694 beruft sich ausdrücklich auf diese urk. (quam eidem Gariberto per praeceptum altera vice concessimus). Umso grösser sind die inneren schwierigkeiten und bedenken, welche die frage der echtheit berühren: Karl fährt den königstitel (div. fav. clem. rex) und wird auch in der signumzeile könig genannt; die andren iahresdaten sind mit a. inc. 884 ganz unvereinbar, ind. I = 883, a. regi Karoli III, wenn selbst von 'regi' abgesehen würde, als kaiseriahre = 883, als königsiahre, die übrigens nach der kaiserkrönung fast nie gebraucht werden, (mit epoche von nov. 879, no 1588d, Wiener SB. 92,371) = 882; ebenso unvereinbar sind auch die iahresdaten der inserirenden gerichtsurk., welche ebenfalls nur von 'missi domni regis' spricht: a. d. Karoli rex ic in Italia tercio, mense augustus, ind. tercia (= 885) und das iahr 885 wäre umso auffallender, als no 1694 vom 11. apr. desselben iahres, für dessen anerkennung das gleiche interesse vorlag, nicht erwähnt wird; der rekognoscent Heuerardus not. kann nur Heberhard, der frühere kanzler Ludwigs d. D., sein, der unter Karl III nur ganz ausnahmsweise eine urk. vom 9. mai 881 Pavia no 1619 unterfertigt und selber schreibt. Ist es geradezu ausgeschlossen, dass man in Piacenza die rekognition Heberhards erfinden konnte, und ist die anwesenheit desselben im mai, also nur 4 wochen später als das tagesdatum von no 1656, zu Pavia bezeugt, so fällt dieselbe in das iahr 881. Wie 881 würde no 1656 sich auch 882 anstandslos ins itinerar einreihen, aber nicht 883, da der kaiser am 11. apr. wahrscheinlich noch in Regensburg war, iedenfalls noch nicht in Italien sein konnte, und ebenso wenig 884. Unterliegt es ferner an sich keinem bedenken, dass das formular von no 1656 mit ienem von no 1694, das aber richtiges Protokoll hat, durchaus übereinstimmt, so ist es doch einigermassen sonderbar, dass beide urk. ausser dem gleichen ausstellort auch das gleiche tagesdatum tragen. Eine erklärung dieser widersprüche könnte allenfalls die in den urk. Karls III öfter (Wiener SB. 92,392) auftretende nichteinheitlichkeit der datirung bieten, die bezugnahme der einen daten auf eine frühere handlung (etwa wegen der rekognition von 881), andrer auf spätere beurkundung, aber auch diese erklärung würde nicht ausreichen. Da auch nicht anzunehmen ist, dass schon spätestens 885 vor gericht eine fälschung als echt anerkannt wurde, wird die frage der echtheit vor allem auf eine prüfung der originalität der gerichtsurk. angewiesen sein. Nach der ind. und a. reg. = imp. zu 883 eingereiht.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1656, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0883-04-11_1_0_1_1_0_3778_1656
(Abgerufen am 24.04.2024).