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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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(-) verleiht der kirche von Verona zur abhilfe der in Ravenna bei seiner zusammenkunft mit papst Johann vor ihn gebrachten vielen beschwerden der bischöfe und des volks über die zumutungen und erpressungen der öffentlichen beamten, welche gegen das verbot der vorfahren in den kirchen, deren gütern und häusern gerichtsversammlungen halten, die freien hintersassen (liberos massarios super ecclesiasticas res residentes) und kirchenholden belangen, von diesen und sogar den freien heermannen zinse, geschenke und dienste fordern, nach gemeinsamem rat der bischöfe, grafen und getreuen exemtion von der öffentlichen gerichtsbarkeit und allen öffentlichen abgaben und leistungen mit der bestimmung, dass die vorgeladenen freien hintersassen zur gesetzlichen erledigung der rechtssachen durch den patron oder vogt dem öffentlichen gericht vorgeführt werden, um ihre beraubung unter dem titel der pfändung hintanzuhalten (vgl. no 1628), verbietet fremdes gut ohne die gesetzliche besitzeinweisung nur auf grund der übertragungsurkunde in besitz zu nehmen und verfügt, dass diese mit zustimmung so vieler bischöfe und getreuen allgemein publicirte und sanktionirte konstitution im ganzen italienischen reich (per totius nostri imperii fines, in toto regno Romanorum et Langobardorum et ducatus Italiae, Spoleti et Tusciae) fortan eingehalten werde. Inquirinus not. adv. Liutwardi archicap. (sicher verderbt oder verlesen st. archicanc.). Sehr beschädigte k. s. XII (vgl. Mittheil. des Instituts f. öst. GF. 2,94 no 15) und n. k. (vgl. Pertz' Arch. 12, 662) Verona arch. capit., *M. G. Dopsch. Ughelli 5,628, 2. ed. 724 ex priv. in tabul. eccl. s. Mariae de Organo = Dumont 1,21 = Leibniz Ann. imp. 2,66 extr.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1630, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0882-02-14_2_0_1_1_0_3733_1630
(Abgerufen am 19.04.2024).