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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,1

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(Karl), bei dem der Bischof (Gualcherius) von Luni (sancte Lunensis ecclesie episcopus) Klage geführt hat wegen der Übergriffe der öffentlichen Amtsträger, die unter Mißachtung der von seinen Vorgängern ausgesprochenen Verbote die Hintersassen der Kirche von Luni bedrücken und von ihnen Abgaben, Geschenke und Leistungen fordern, verfügt die Abstellung dieser Mißbräuche und bestimmt im einzelnen, daß kein Graf, Herzog oder Gerichtsinhaber auf dem Besitz der Kirche von Luni Placita abhalten und die Kirchenleute zu Abgaben und Leistungen heranziehen darf, ferner daß die Kirchenleute nur durch den advocatus dem Gericht zugeführt werden dürfen, gewährt die gleichen Rechte auch für die freien Kirchenleute und Arimannen, bestätigt den Besitzstand des Bistums, verleiht das Inquisitionsrecht und bestätigt schließlich die Zehnten von sechs namentlich genannten villae, die Gualcherius in einer gerichtlichen Untersuchung in Anwesenheit Karls (Dep.) und im Beisein päpstlicher Legaten gegen die Ansprüche des Abts Winabald (Guinebaldus) von Bobbio zugesprochen erhalten hat. - Pön 100 Pfund Gold. - Ohne Eschatokoll.

Überlieferung/Literatur

Deperditum, wiederholt in der NU Ottos II. von 981 Juli 18 ( D O.II.253): Sarzana, Arch. Capitolare, "Codice Pelavicino" (Kopialbuch des Bistums Luni-Sarzana), Ende 13. Jh., fol. 58 (C). - Drucke des D O.II.253: Ughelli, Italia sacra I1, Sp. 898-900 = I2, Sp. 837f.; D O.II.253; Gentile, Regesto del Cod. Pelavicino, S. 26-28 Nr. 19. - Druck des rekonstruierten Diploms Karls III.: D Ka.III.53a. Erwähnt auch an zwei Stellen von Cappelletti, Le chiese d'Italia XIII, S. 423 u. 434 (weswegen Lechner, Nr. 284, fälschlich auf ein weiteres Dep. für Luni schließt).

Kommentar

Das nur aus der lücken- und fehlerhaft überlieferten Urkunde Ottos II. bekannte Privileg Karls für Luni gehört aus sachlichen und formalen Gründen zu jener Gruppe von Immunitätsprivilegien, die Karl während des Treffens von Ravenna im Februar 882 erlassen hat (DD 49-53 = Regg. 683-687); vgl. Reg. 681. Wie aus stilistischen Eigenheiten der Pön und der Corroboratio zu schließen ist, hat Karl wohl nur eine verlorene Urkunde Ludwigs II. wiederholt. Auch der zweite Teil des D O.II.253, der im Vergleich zu den übrigen Ravennater Urkunden selbständig formuliert, dürfte von dem verlorenen Diplom Karls abhängen, ist aber von Kehr nicht mit in die Edition aufgenommen worden. - D Be.I.31 für das Bistum Luni erwähnt zwar eine Urkunde Karls III., hat aber unser Stück nicht benutzt. - Vgl. noch Reg. 655 (dort auch zu Bischof Gualcherius von Luni und Abt Winabald von Bobbio).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,1 n. D688, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0882-02-00_1_0_1_3_1_4915_D688
(Abgerufen am 29.03.2024).