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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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restituirt und bestätigt dem kloster der h. Glossinde (in Metz) auf die nach dem ableben des bischofs Adventius ihm vorgetragene klage der nonnen über den mangel am notwendigen bedarf und auf bitte des klosterpropstes Teutfrid und der übrigen getreuen, da das bistumsgut (episcopium) in seiner hand war, 36 widerrechtlich entrissene villen mit kirchen und zehnten für unterhalt und kleidung. Liutbrandus adv. Liutberti. Reg. XXVIII Hlud. et adeptionis regni Hlotharii VI, ind. VIIII. *Zwei angebl. or. s. XII von der gleichen hand, das eine (A) früher angefertigt, das zweite einst besiegelt mit änderungen in der besitzliste (B) Metz bezirksarch. Bouquet 8,424 no 8 ex autogr. (B) mit reg. XXXVIII; Mittheil. des Instituts f. öst. GF. 11,2 aus BA; franz. übersetzung de l'or. latin (Tabouillot) Metz 4,37. Verunechtet, gleiches formular mit no 1514, 1515, 1517 und echt nur insoweit, als dieses formular unangetastet blieb; interpolirt die ganze reihe der besitzungen, das verbot etwas davon zu lehen zu geben und wahrscheinlich auch der propst Teutfrid; wie in den anliegenden urk. handelte es sich wol auch hier nur um restitution irgend eines gutes; damit in verbindung eine andre gefälschte besitzbestätigung des bischofs Theoderich von Metz angeblich von 962, wie es scheint, vorlage für die bulle Innocenz II 1138 apr. 28 vgl. Wolfram in Mittheil. des Instituts f. öst. GF. 11, 1 f., der allerdings nur einschiebungen in das güterverzeichnis annimmt; der schriftbefund ergibt mit bestimmtheit die entstehung erst im 12. iahrh., die versuche von nachzeichnung der echten urk. Ludwigs d. D. sind missglückt.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1516, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0875-11-25_1_0_1_1_0_3452_1516
(Abgerufen am 20.04.2024).