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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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entscheidet auf die von einigen bischöfen aufgeworfenen bedenken, dass in den verleihungen für das mit der exemtion von allen öffentlichen leistungen und der heerpflicht der liten wie der freien ausgestattete kloster Neu-Korvey, iener seines vaters (vgl. no 924) sowol wie seiner eignen (no 1366), das freie verfügungsrecht über das klostergut, wenn auch nicht ausdrücklich genannt, mitinbegriffen sei, und beurkundet auf bitte des abts Adalgar ausdrücklich, dass gemäss ienen unverletzlichen immunitäten und auch dem kürzlich erteilten privileg des papstes Adrian (872 okt. 15, Diekamp Westfäl. UB. Suppl. 42, Jaffé Reg. pont. 2. ed. 2947) die zehnten von den ietzigen und noch zu erwerbenden fronhöfen (de dominicatis mansis) nicht an die bischöfe (von Osnabrück), sondern wie bisher an das kloster abzuliefern seien. Hebarhardus canc. adv. Liudberti archicapp. A. inc. 873 auf rasur, reg. XXXVII ind. VI. *Angebl. or. (nachzeichnung von no 1482) Münster (A). Schaten Ann. Paderb. 1,177 mit reg. XXXIV ind. VI = Lünig RA. 18,69 = Leibniz Ann. 1,723; aus A: Erhard Reg. Westf. C. d. 1,22 no 28, Wilmans Kaiserurk. 1,180, Philippi Osnabrücker UB. 1,34. Fälschung, ganz unkanzleigemässe fassung, die durchaus das gepräge der klostermache trägt, unzulässiger inhalt vgl. auch Sickel Beitr. II Wiener SB. 39,141, Brandi in der Westdeutschen Zeitschr. 19,147, zweifelnd Waitz VG. 2. A. 4,603; der zehntbezug von den fronhöfen wird erst durch urk. Konrads I 913 febr. 3 M. G. DD. 1,14 or. und die dieser urk. nachgeschriebenen bestätigungen (Heinrichs I, Ottos I, II, III ib. 1,41, 92; 2,97, 581) gesichert; die mindestens auch verunechtete bulle Hadrians II erwähnt die zehnten gar nicht. Die nachzeichnung der fälschung ist eine so geschickte, dass sich eine engere altersbestimmung mit sicherheit kaum treffen lässt, mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit wird man sie noch in den beginn des 10. iahrh. setzen dürfen. Dafür, dass sie bereits der kanzlei Konrads I vorlag, spricht auch der gleiche beginn der arenga und die gleiche korroboration mit der urk. Konrads. Sie ist auch bereits ins ch. s. X eingetragen (p. 286). Originalität und echtheit eifrig verteidigt von Wilmans Kaiserurk. 1,182, 326, Erben in Mittheil. des Instituts f. öst. GF. 12,53 erachtet noch immer 'doch die möglichkeit, dass der context auf echter grundlage beruht, für nicht ausgeschlossen'. Nur das protokoll aus echter vorlage, also für das itinerar verwertbar.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1498, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0873-06-16_1_0_1_1_0_3407_1498
(Abgerufen am 29.03.2024).