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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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(-) nimmt die kirche von Strassburg auf vortrag des bischofs Ratald, dass durch die sorglosigkeit der kirchendiener alle besitztitel verbrannt seien, mit dem damals innegehabten besitz in seinen schutz, verleiht immunität mit inquisitionsrecht und gestattet Ratald und dessen nachfolgern an einem beliebigen ort des bistums eine münze zu errichten. Hebarhardus canc. adv. Liutberti archicap. Reg. XXXVI. Otbrecht Als. res 292 ex or. extr. = Boecler Aeneae Silvii H. Frid. III. imp. 111 = Lünig RA. 17,870; Schilter SS. 1,111 = Lünig RA. 7, 276; *Mabillon Dipl. suppl. 97 ex autogr. = Bouquet 8,422 = Wiegand UB. von Strassburg 1,26; Grandidier Strasbourg 2b,557 ex autogr. tab. Tabern. = Levrault Essai sur l'anc. mon. de Strasbourg 417. Verunechtet; wie allein schon die für eine urk. Ludwigs d. D. unmögliche strafformel, die sich in dieser gestalt damals erst in Italien einbürgerte (Wiener SB. 92,427), beweist, lag Mabillon nicht ein echtes, sondern ein angebl. or. vor; ergibt dies schon die tendenz der fälschung, so wird diese weiter durch kennzeichnende einschübe in die immunitätsformel (nullus hominum vel vor iudex publicus, ecclesias baptismales vel oracula, curtes, villas, telonea gegenüber tributa in no 1416, homines .. fiscalinos et tabellarios) beleuchtet. Damit wird auch der verdacht gegen die mit der immunität verbundenen verleihungen berechtigt: auf den vordersatz einer formel für mundbriefe: si aliquae querimoniae (sonst causae) .. ortae fuerint (vgl. Form. imp. 32, 41, 45) folgt verleihung des inquisitionsrechts mit ganz ungewöhnlicher formulirung (per idoneos circavicinos et fideles nostros fideliumque nostrorum homines, rite deducatur) und schon Brunner (Wiener SB. 51,435, Forschungen z. Gesch. des deutschen und franz. Rechtes 177) hat bemerkt, dass man nach dem vordersatz das reklamations-, nicht das inquisitionsrecht erwarten sollte; die verleihung des münzrechts wäre für diese zeit sachlich allerdings nicht ganz unmöglich (vgl. Soetbeer in Forschungen 6,30, übrigens mit verwertung auch falscher urk.), für das reich Ludwigs d. D. wäre sie aber ganz vereinzelt und sie könnte am wenigsten durch ein derartiges stück beglaubigt werden (vgl. auch Sickel Beitr. II Wiener SB. 39,134); beglaubigt ist die verleihung der münze erst durch das diplom Ottos II 974 apr. 10, M. G. DD. 2,89 vgl. die bestätigung Ottos III ib. 451, das wol no 1496 als vorlage diente; der an dieser stelle ebenso ungewöhnliche appennis hebt sich durch ungefüge stilisirung als einschiebsel ab, abgesehen von kanzleiwidrigen Wendungen (nostram adiit excellentiam referens, domino adiuvante et nobis opem ferente) und dem umstand, dass von einer vernichtung 'aller' urk. durch brand sonst nichts bekannt ist. Die so verunechtete urk. war, wie sie auch in der korroboration genannt wird, eine immunität und zwar, worauf auch die arenga (= Form. imp. 12, 13, 16, in urk. Ludwigs d. D. in no 1373, 1386, 1497) weist, bestätigung der verlornen immunität Ludwigs d. D. wie no 1416, das aber unabhängig auf die gleiche vorlage zurückführt; vielleicht war der immunität noch das besondere mundium beigefügt. Die nochmalige immunitätsbestätigung unter demselben bischof erklärt sich daraus, dass nunmehr nach der aufteilung des erbes Lothars II Strassburg dem ostfränkischen reich einverleibt war, während iene von 856 (no 1416) eigentlich nur eine beschränkte bedeutung hatte. Titel und arenga werden von Grandidier für seine ausgabe der zollbestätigung no 1495 übernommen; damit ist der verdacht ausgeschlossen, dass no 1495 für no 1496 als vorlage gedient haben könnte.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1496, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0873-06-12_2_0_1_1_0_3405_1496
(Abgerufen am 24.04.2024).