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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Heerfahrt gegen die Slaven. Das heer wird in 3 teile geteilt: seinen sohn Ludwig entsendet er mit den Thüringern und Sachsen gegen die Sorben, die Baiern erhalten befehl Karlmann im kampf gegen Zuentibald (Suatopluk), Rastislaws neffen, zu unterstützen, der könig selbst will die Franken und Alamannen gegen Rastislaw führen. Schon marschbereit erkrankt er und sieht sich genötigt den befehl über dieses heer seinem iüngsten sohn Karl zu übertragen, 'gott den ausgang der sache empfehlend'. Karl dringt bis zur ungewöhnlich starken veste, in welche sich Rastislaw eingeschlossen hatte, vor (in illam ineffabilem Rastizi munitionem et omnibus antiquissimis dissimilem vgl. Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,278 n. 1), brennt alle befestigungen ringsumher nieder, erbeutet die in den wäldern versteckten oder vergrabenen habseligkeiten und wirft ieden sich ihm entgegenstellenden widerstand nieder; er vereinigt sich mit Karlmann, der unterdes das reich Zuentibalds mit feuer und schwert verwüstet hatte. Ludwig schlägt im ersten treffen die Sorben in die flucht und nimmt, nachdem er ihnen bedeutende verluste beigebracht und die um lohn gemieteten Böhmen teils niedergemacht, teils schmählich heimgeiagt hatte, die unterwerfung der Sorben entgegen. Die prinzen kommen sine dampno militum suorum cum triumpho zurück. Auch die Böhmen erbitten und erhalten von Karlmann frieden. Ann. Fuld. Den siegreichen feldzug Karlmanns und Karls gegen Rastislaw melden auch Ann. Xant. 870, den sieg Ludwigs über die Sorben Ann. Bert. (Hincm.) ed. Waitz 106, während diese sich über die heerfahrt gegen Mähren mit der inhaltsleeren bemerkung begnügen: Hlud. pacem sub quadam conditione apud Winidos obtinere procuravit, ad quam confirmandam filios suos cum marchionibus terrae ipsius direxerat.

 

Verbesserungen und Zusätze:

vgl. K. A. Kehr im N. Arch. 28, 329 N. 1, 11.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1473d, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0869-08-00_1_0_1_1_0_3334_1473d
(Abgerufen am 24.04.2024).