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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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schreibt papst Hadrian, dass er mit grossem schmerz den tod des ausgezeichneten papstes Nicolaus erfahren, obwol derselbe trotz seines gehorsams mehr den einflüsterungen seiner feinde als seiner einfachen und ehrlichen verteidigung glauben geschenkt habe, dass er dessen gerechtigkeitssinn die entscheidung seiner sache, deren verzögerung seinen staat überall erschüttert habe, vertrauensvoll anheim gestellt und nur immer, allerdings vergeblich, gebeten habe, es möchten ihm seine ankläger gegenüber gestellt werden (vgl. no 1313, 1316), dass es ihn tief geschmerzt habe, dass er, ein nachkomme der herrscher, dessen ahnen die römische kirche geschützt hatten, von dieser zurückgewiesen werde; so sehr er sich auch über die bekehrung der Bulgaren freue, sei er doch betrübt, dass es ihm nicht vergönnt gewesen sei persönlich zu seinem vorgänger zu kommen; er beglückwünsche die kirche zu seiner wahl und sei zur verteidigung der kirche bereit, wie kein christlicher fürst ihr ergebener sein könne als er; sobald die von seinen feinden heraufbeschworenen ärgernisse sich gelegt, denke er zu ihm zu kommen und er bitte ihm keinen könig und ihm gleichgestellten vorzusetzen (vgl. no 1313, 1316) und die für ihn bestimmten briefe ihm direkt (vgl. no 1316) durch seinen gesandten, einen päpstlichen legaten oder einen boten seines bruders k. Ludwig zu senden, da durch die übergabe an andre (vgl. no 1315b) viel unheil entstanden sei und entstehen könnte; er bitte ihn um nachricht und um seinen segen. 'Infausta relatio'. Baronius 867 no 149 e cod. Trevir. = Labbé Conc. ed. Coleti 10,414 = Harduin 5,700 = Bouquet 7,570 = Mansi 15,831 = Migne 121,376; *M. G. Ep. 6,239; frg. bei Regino 868 M. G. SS. 1,579, ed. Dümmler 94. Geschrieben zu beginn des iahres, als Lothar die erhebung Hadrians erfahren hatte, und noch vor der absolution Waldradas. Die antwort des papstes betont die gerechtigkeitsliebe des päpstlichen stuhles und fordert ihn auf vertrauensvoll nach Rom zu kommen, um den erbetenen segen zu empfangen oder seine schuld zu sühnen, Regino l. c., Jaffé Reg. pont. 2. ed. no 2901.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1317, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0868-00-00_1_0_1_1_0_2896_1317
(Abgerufen am 18.04.2024).