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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Besuch Karls auf der Rückkehr von Metz, wo er mit Ludwig d. D. 'eine unterredung' gehabt hatte, Ann. Bert. (Hincm.), um Lothar, da er in Metz nicht erschienen war, auch im namen Ludwigs, der sich zugleich durch einen seiner bischöfe vertreten liess, aufzufordern sich allen befehlen des papstes zu fügen, Ep. Nic. Mansi 15,328, Jaffé Reg. pont. 2. ed. no 2884. In Metz hatten Karl und Ludwig einen vertrag geschlossen, welcher bestimmungen über die teilung, 'wenn gott ihnen von den reichen ihrer neffen noch mehr schenke', und die gegenseitige verteidigung ihres anteils traf sowie der römischen kirche ihren schutz zusicherte, M. G. LL. Capit 2,168; über die zeitbestimmung Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,160 n. 2.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1315c, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0867-00-00_3_0_1_1_0_2887_1315c
(Abgerufen am 25.04.2024).