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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Constitutio promotionis exercitus partibus Beneventi: c. 1. aufgebot aller, die an mobiliarvermögen ihr wehrgeld (150 - 200 solidi) haben, ausrüstung eines mannes durch zwei, welche die hälfte desselben haben, verwendung der armen leute, die mehr als 10 sol. haben, zum wachdienst, befreiung iener, die nicht mehr als 5 sol. haben; wenn nur ein sohn, aufgebot des feldtüchtigeren, des sohnes oder vaters, wenn 2 oder mehr söhne, daheimbleiben des wenigst feldtüchtigen; bei unabgeschichteten brüdern aufgebot nach dem kapitulare seines vaters (no 1026 c. 6); keine dispensen. 2. vermögenskonfiskation, die nicht wie früher im gnadenwege nachgesehen werden soll, und verbannung für die zurückbleibenden. 3. bestimmung der missi für die einzelnen bezirke, welche das aufgebot durchzuführen, den wachdienst einzurichten und die kastelle mit besatzungen zu versehen haben; verlust des amtes oder auch des lehens und vermögens, wenn die königsboten iene strafe nicht vollstrecken, grafen und deren beamte unbefugt dispensiren, 4. äbte oder äbtissinnen ihre leute nicht vollzählig ins feld stellen, bischöfe ihre vasallen zurückhalten; strafweise verwendung der bischöfe, die unter dem vorwand einer krankheit daheimbleiben, zum grenzdienst (in ipsa marcha), bis wieder ein heer dahin abrückt. 5. da das heer diesmal möglichst vollzählig sein soll, im fall einer krankheit bei bischöfen, grafen und k. vasallen die eidliche versicherung, dass krankheit ihnen das ausziehen unmöglich mache. 6. vollständige ausrüstung, kleidung für ein iahr, lebensmittel bis zur erntezeit. 7, 8. todesstrafe für blutrache, kirchenraub, ehebruch, brandlegung, todschlag, da jetzt die fastenzeit (cap. ieiunii febr. 20) vor der tür stehe. 9. strafen für aneignung fremden guts (für freie auch armiscara i. e. sella ad suum dorsum). 10. zahlung des bedarfs, aber nur zum gewöhnlichen preise (vgl. no 1229 c. 5). 11. todesstrafe für vorsätzlichen todschlag. 12. marschroute des kaisers mit dem ganzen italienischen heer nach Ravenna, mitte märz Pescara, marsch der Tuscier cum populo, qui de ultra veniunt, über Rom nach Pontecorvo (vgl. no 1216r), Capua, Benevent gegen Lucera, wo sie sich ihm am 25. märz anzuschliessen haben. Sub ind. XV. 'Quicumque de mobilibus'. Chr. s. Bened. Casin. c. 3 (ältere zählung c. 6) hs. s. X in Montecasino. Peregrini H. princ. Lang. 1,99, ed. Pratilli 1,196 = Baluze Capit. 2,357 = Muratori SS. 2,264 = Walter 3,274; M. G. LL. 1,504 = Migne 138,725 = Boretius Beitr. z. Capitularienkritik 167 extr.; M. G. SS. 3,223; *M. G. SS. Lang. 469 = M. G. Capit. 2,94 (mit einteilung in kapitel). Der zeitangabe des erlasses ind. XV steht die bestimmte angabe des gleichzeitigen verfassers des Chr. s. Bened. Casin. c. 4 gegenüber, dass der kaiser hac lege sancita nach Benevent gegangen sei; diese verweist die lex vor den feldzug, also in den beginn des iahres 866 vgl. auch Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,235, Boretius Capitularien 167. Ebenso wird das iahr 867 durch die angabe der marschroute des kaisers: Ravenna, Pescara, Lucera ausgeschlossen, da er 866 in Unteritalien blieb. Die angaben des gefälschten Ridolfus not. von Brescia, dass diese konstitution im sept. 865 (ind. XIV) erlassen worden sei, dass sich dagegen ein aufstand in Brescia erhoben habe, dass nun der kaiser von Mailand zornig dahin gekommen, aber durch den bischof und die äbtissin von S. Julia besänftigt worden sei, Lupi C. d. Bergom. 1,830, Odorici Stor. Bresc. 3,86 (über die unechtheit Bethmann in Pertz' Arch. 10,386, Wattenbach GQ. 6 A. 2, 499), kommen nicht in betracht.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1232, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0866-00-00_1_0_1_1_0_2681_1232
(Abgerufen am 19.04.2024).