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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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bestätigt den brüdern des klosters Altaich auf bitte des abts und erwählten bischofs Otgar die von diesem für ihren bedarf mit königlicher erlaubnis zugewiesenen und die bereits früher dafür vergabten güter an genannten orten sammt den etwaigen künftigen schenkungen an das kloster mit der bestimmung, dass dieselben ihnen ungeschmälert verbleiben, der übrige klosterbesitz aber dem von ihnen regelrecht gewählten abt vorbehalten sei. Hebarhardus not. adv. Grimaldi. Unterfertigt von Karlmann. Reg. XXXIII ind. XII. *Or. (ganz von Eberhard geschrieben, die ankündigung des handmals Karlmanns und dieses selbst mit etwas dunklerer tinte, also nachgetragen vgl. Sickel Beitr. II Wiener SB. 39,128 n. 4) München. Hund-Gewold 2,17, 2. ed. 12 = Conring Censura 51. Op. 2,587; M. B. 11,122 vgl. 28,55 no 40. Nach den iahresdaten zu 863 (dafür Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,87 n. 3) und 864 einreihbar; da bei nicht übereinstimmenden daten sich für diese zeit die ind. als der unzuverlässigere faktor erweist (vgl. no 1451, 1459), hat 864 doch grössere wahrscheinlichkeit für sich; die itinerarangaben in Ann. Bert. (Hincm.) lassen sich damit vereinigen.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1457, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0864-12-18_1_0_1_1_0_3288_1457
(Abgerufen am 29.03.2024).