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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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schreibt papst Nicolaus unter versicherung seiner ergebenheit, dass er, von dem verlangen zu ihm zu eilen beseelt, ihn bitte den einflüsterungen seiner gegner, die nur nach seinem reich gelüste, nicht so leichtgläubig zu trauen, da die hier gewesenen päpstlichen legaten bezeugen könnten, wie er seinen anklägern durch verbürgung ihrer sicherheit das erscheinen ermöglicht habe und bereit gewesen sei ohne rücksichtnahme auf seine königliche würde eine gerechte sühne auf sich zu nehmen; fast an der äussersten reichsgrenze gegen die einfälle der heiden wache haltend habe er durch gerüchte die bannung und absetzung Theutgauds von Trier und Gunthars von Köln erfahren, ohne aber, wenn auch entschlossen diese schmerzliche kunde zu ertragen, die hoffnung aufzugeben, dass dieselben, wie solches ia auch früher geschehen, wieder eingesetzt und bei einer revision des verfahrens gnade finden würden; nachher habe er zu seinem entsetzen gehört, dass Gunthar wie sonst das chrisma geweiht und die firmung (spiritum paracletum tradere praesumpsit; pfingsten mai 21) gespendet habe, und er habe sich, als dieser endlich vor ihm erschienen, geweigert von ihm die messe zu hören oder mit ihm zu verkehren und ihm auch das päpstliche schreiben an die suffraganbischöfe übermittelt; dagegen habe Theutgaud, ein ganz harmloser und unschuldiger mann, gehorsam iede amtliche funktion unterlassen; er habe seinen gesandten Theutgaud und Gunthar keine aufträge gegeben, welche ihre verurteilung veranlassen konnten, ebenso müsse er gegen die vorwürfe betr. Bosos gattin Engiltrud verwahrung einlegen, da er, als er gehört, dass sie gebannt sei, sie Gunthar, in dessen diöcese sie damals weilte, übergeben habe mit der mahnung, ihr gegenüber amts zu handeln, ia sie aus seinem reich auszuweisen, und er nicht wisse, welche entscheidung die päpstlichen legaten, welche sie doch selbst verhört, gefällt hätten; es werde sich zeigen, dass die bischöfe der metropolen Trier und Köln weder mitschuldig an verbrechen, noch der verachtung päpstlicher oder kirchlicher satzungen schuldig seien; er bitte daher demütig solche, die selbst schuldig seien, nicht leicht als seine ankläger auftreten zu lassen, und sei bereit nötigenfalls die böswilligkeit der erdichtungen seiner nebenbuhler (Karls d. K.) zu erweisen. 'Postquam nobis divina'. Baronius 864 no 23 e cod. Trevir. = Vorburg Hist. 12,353 = Labbe Conc. ed. Coletti 9,1517 = Harduin 5, 336 = Bouquet 7,567 extr. = Mansi 15,384 = Hontheim 1,202 = Migne 121,371; *M. G. Ep. 6,217. - Wie der papst schon märz 30 Ado von Vienne aufgefordert hatte Lothar zur besserung eindringlich zu mahnen, Mansi 15,449, so fordert er dies dann von Ludwig d. D. und spricht dessen gesandten Salomon von Konstanz gegenüber ernsten tadel aus, dass der deutsche könig nicht früher schon entschieden gegen 'ienen Lothar' aufgetreten sei und weder er noch seine bischöfe auf der Metzer synode erschienen seien, mit dem verbot weder mit Gunthar und Theutgaud noch mit Lothar, wenn dieser Waldrada bei sich behalte oder mit den unwiderruflich abgesetzten erzbischöfen verkehre, irgend eine gemeinschaft zu halten, ib. 455, Jaffé Reg. pont. 2. ed. no 2755,58. Ebenso unterwerfen sich die lothringischen bischöfe demütig dem papst und der entscheidung der römischen synode, so Adventius von Metz, für welchen auch Karl d. K. fürsprache einlegt, M. G. Ep. 6,219, 222, Franco von Tongern, Ep. Nic. Mansi 15,372, Jaffé 2. ed. no 2767, Ratold von Strassburg, M. G. Ep. 6,220 vgl. Ann. Bert. (Hincm.); sie belegen Gunthar wegen ausübung der bischöflichen funktionen mit dem bann, Ann. Xant. 865, auf ihr betreiben nimmt Lothar auch Gunthar, der damit auch die würde eines erzkaplans verliert (Guntharius quondam sacri palatii archicap.) Ep. Adventii M. G. Ep. 6,220, das bistum Köln und verleiht es auf eigne faust dem subdiakon Hugo, dem sohn des Welfen Konrad (vgl. no 1298), tonsura clerico, moribus autem et vita a fideli laico discrepanti, Ann. Bert. (Hincm.) vgl. Ann. Xant. 866; erbittert rafft Gunthar alle schätze zusammen und zieht nach Rom, ut omnia Lotharii et sua figmenta de Theutberga et Waldrada apostolico ex ordine pandat, Ann. Bert. (Hincm.) vgl. Ann. Xant. 865. Die lothringischen bischöfe erhalten vom papst für ihre unterwerfung die erbetene verzeihung, Ann. Bert. Jaffé 2. ed. no 2767,68.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1304, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0864-00-00_2_0_1_1_0_2858_1304
(Abgerufen am 28.03.2024).