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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Adnuntiationes, quas tres reges adnuntiare debuerunt. I Adnunt. Hludowici: c. 1. unterbleiben der in Koblenz vereinbarten und bereits dreimal in aussicht genommenen zusammenkunft eingetretener hindernisse wegen, welche ihm, seinem bruder oder neffen das erscheinen unmöglich machten. 2. vermittlungsversuche von seiner seite, um die zwischen seinem bruder und neffen entstandene spannung zu heben, zusage Lothars die von Karl schriftlich und mündlich gestellte bedingung, das geschehene zu bessern oder zu rechtfertigen, zu erfüllen, damit aussöhnung zwischen beiden. 3. vereinbarung durch sendboten einander mitzuteilen, welche übelstände in iedem reich zu bessern, wo der kirche und den getreuen recht und schutz zu schaffen sei, wie in Meersen und kürzlich in Koblenz beschlossen wurde, bis sie wieder zu friedlicher verhandlung und zur vollendung dieses werkes zusammenkommen würden (nach Ann. Bert. ed. Waitz 61 wurde die zusammenkunft für den nächsten oktober an der grenze der grafschaften Mouzon (sö. Sedan) und Voncq bestimmt), aufzeichnung ihrer erklärung (adcognitatio = adnuntiatio), damit ieder von ihnen sie habe, seine verpflichtung kenne und erfülle. - II. Adnunt. Karoli: c. 1. einhaltung der Koblenzer beschlüsse von seiner seite, wie er sie bisher beobachtet, trotz der verletzung derselben durch Ludwig auch für die zukunft, wenn sie auch ihm gegenüber eingehalten würden. 2. freundschaft und hilfe für seinen neffen, wenn dieser die von Ludwig und den vermittelnden bischöfen überbrachte zusage erfülle und ihm freund und helfer sei. 3. zustimmung zur erklärung seines bruders betr. abstellung der übelstände in ihren reichen. - III Adnunt. Hlotharii: c. 1. dienstwillige dankbarkeit für Ludwig, der ihn an kindesstatt angenommen (vgl. no 1275e) und ihm solche dienste erwiesen. 2. beobachtung der Karl durch Ludwig und die vermittelnden bischöfe gegebenen zusage, freundschaft und hilfe für Karl, wenn dieser ihm freund und helfer sei. 3. zustimmung zur erklärung Ludwigs betr. abstellung der übelstände in ihren reichen. - Da nach verlesung dieser erklärungen vor den etwa 200 räten der drei könige Ludwig und Lothar (nach Ann. Bert. auf rat Konrads, eines oheims Karls, eines bruders der kaiserin Judith vgl. ib. 830, 864 und Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,181 n. 3,442) gegen deren verlesung vor dem volk verwahrung einlegen, damit Lothars sache nicht berührt werde, gibt Karl am abend desselben 3. nov. im selben versammlungslokal, in das wegen beschränkten raums nur noch wenige andre zutritt fanden, die einfache erklärung ab, dass er nach den ihm von seinem bruder übermittelten erklärungen Lothar freund und helfer wie ein oheim seinem neffen sein wolle, wenn dieser das gleiche tue. A. inc. 862 ind. XI. 'Sicut scitis.' Hs. s. X. Baluze Capit. 2,169 - Bouquet 7,652 - Walter 3,135; M. G. LL. 1,486 = Migne 138,696; *M. G. Capit. 2,163 und den no 1297b angegebenen älteren drucken. Wenn die Ann. Bert. (Hincm.) berichten, dass Karl trotz iener einsprache öffentlich erklärt habe, er wolle mit Lothar, qui pro uxore contra evangelicam et apostolicam auctoritatem relicta et altera ducta et quia uxori Bosonis et Balduino excommunicatis communicaverat, keine gemeinschaft ante praedictam professionem haben, so kann diese kundgebung, falls dieser bericht den tatsachen genau entspricht, nur einen privaten, aber nicht einen officiellen charakter gehabt haben.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1298, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0862-11-03_1_0_1_1_0_2846_1298
(Abgerufen am 19.04.2024).