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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Synode auf befehl Lothars, anwesend die erzbischöfe Gunthar (Köln), erzkaplan, und Teotgaud (Trier), die bischöfe Adventius (Metz) und Franco (Lüttich), also nur lothringische bischöfe, die äbte Hegil (Prüm), Odeling (Inden) u. a. Der könig trägt der synode vor, dass ihm bald nach der verehelichung mit Theutberga von einigen mitgeteilt worden sei, diese habe sich eines scheusslichen verbrechens schuldig gemacht, durch welches sie seiner unwürdig und die fortdauer der ehe unmöglich sei, dass er mit seinen getreuen darüber rat gepflogen, aber das von ihnen vorgeschlagene gottesurteil (no 1284a) nicht die wahrheit enthüllt habe, dass er, als er dann zu seinem bruder k. Ludwig nach Italien gekommen war (no 1289c), noch genauer in ienes verbrechen eingeweiht worden sei; er fordert die synode auf die königin darüber zu vernehmen. Diese legt ein geständnis ab, doch es sei ihr gewalt angetan worden, und sie bitte daher sich in ein kloster zurückziehen zu dürfen. Gunthar, Adventius, Teotgaud und abt Hegil entscheiden, dass Lothar keine eheliche gemeinschaft mehr mit ihr haben dürfe und ihr gestatten möge den schleier zu nehmen. Hincmar De divort. Loth. Op. 1,573, Migne 125,636 = M. G. LL. 1,465 = Migne 138,663 - M. G. Capit. 2,463 B (nicht die akten der synode, sondern ein bericht über dieselbe, wahrscheinlich als officielle kundgebung vgl. auch Parisot Le royaume de Lorraine 155 no 3). Die bedenken Hincmars gegen die authenticität (Op. 1,574: sicuti praemisso [dem synodalschreiben] irrationabilitate ex maiori parte habetur consimilis, ita veritati et rationi adeo habetur dissimilis, ut credi non debeat a praefatis confectus episcopis) wurden bald genug durch die Haltung iener bischöfe widerlegt; die unähnlichkeit mit dem bald darauf erlassenen synodalschreiben (nos episcopi, qui in Aquensi palatio nuper vocati convenimus, quid ibi sensimus quidve repperimus, ad notitiam fratrum et coepiscoporum deducere curamus, c. 1), den sogen, octo capitula, welche gleichfalls Hincmar De divort. Loth. Op. 1,568, Migne 125,630, M. G. Capit. 2,463 A, überliefert, besteht nur darin, dass in noch offenerer Parteilichkeit und noch grelleren farben Lothars schmerz, Theutbergas geständnis geschildert, dem inquisitorischen verfahren der schein milden rechtsinns (c. 6) gewahrt und das freiwillige gelöbnis der königin, dass sie nie eine klage dagegen erheben wolle (c. 7), beigefügt wird; es ist darauf berechnet für Lothars pläne auf der 2. Achener synode, welche einen weniger lokalen charakter tragen sollte, stimmung zu machen (ut ipsi discernant et unanimi consilio inveniant, quem exitum et quem finem huiusmodi causae imponatur, c. 1). Eine scharfe kritik fügt bereits Hincmar an vgl. auch Schrörs Hinkmar von Reims 181. Ueber die bischöfe, welche in der ehescheidungssache Lothars eine hervorragende rolle spielen, Gunthar, Theotgaud und Adventius, Dümmler Ostfränk. Reich 2. A. 2,10, Parisot 151, 154, 126, 129. Nach späterer sage soll Lothar Gunthar dadurch gewonnen haben, dass er ihm versprach nach der scheidung von Theutberga dessen nichte zu ehelichen, Regino 864.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1289e, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0860-01-09_1_0_1_1_0_2826_1289e
(Abgerufen am 19.04.2024).