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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Empfang der von der Metzer synode abgesandten bischöfe: auf die bitte des königs ihm zu verzeihen, wenn er irgendwie ihr gemüt verletzt habe, erwiedert Hincmar, dass sie ihm brächten, um was er bitte, und erklärt auf mahnung Grimolds und der bischöfe Theodorich (Minden) und Salomo (Konstanz), dass er persönlich keinen groll gegen ihn hege und ihm, was er gegen ihn gefehlt, vergeben habe; was aber gegen seine kirche und das volk übles geschehen, das gut zu machen biete er ihm gern rat und hilfe, wenn es ihm genehm sei. Ludwig lässt sich in keine weiteren erörterungen ein und lehnt, durch Gunthar von dem inhalt ihrer aufträge bereits unterrichtet, die eröffnung derselben mit der erklärung ab, dass er, da sie mit den fertigen bedingungen (cum causa facta) kämen und er nur 2 oder 3 bischöfe um sich habe, auf die sache nicht eingehen könne, bevor er sich nicht mit seinen bischöfen, ohne deren rat er nichts getan habe, beraten hätte; er wiederholt diese erklärung, als sie noch darauf warteten ihm gemäss ihrer instruktion ihren 'rat' geben zu können. Bericht der gesandten an die synode, Baluze Capit. 2,127 = Bouquet 7,636 = Walter 3,101; M. G. LL. 1,461 = Migne 138,658, M. G. Capit. 2,446 u. ö. Unmittelbar nach der rückkunft der gesandten tritt eine zahlreiche synode der westfränkischen, lothringischen und burgundischen bischöfe in Savonnière bei Toul zusammen; bei Karl hatten sich hier auch dessen neffen Lothar und Karl von Burgund als bundesgenossen eingefunden, Ann. Bert. (Prud.) vgl. no 1288c. Am 14. iuni überreicht Karl der synode seine anklageschrift gegen Wenilo von Sens (no 1435n, auch erwähnt Ann. Bert.); diese bevollmächtigt die erzbischöfe Remigius von Lyon, Wenilo von Rouen, Herard von Tours und Rodulf von Bourges mit der fällung des urteils und ladet den angeklagten vor, synodalschreiben mit der liste der bischöfe Bouquet 7,582, Mansi 15, 529; an die spitze der beschlüsse stellt die synode den wunsch nach herstellung des friedens und der brüderlichen eintracht zwischen Ludwig und Karl, M. G. Capit. 2,447 vgl. no 1288c. Die unterhandlungen werden fortgeführt, die könige verständigen sich zu einer persönlichen zusammenkunft. Ann. Fuld.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1439b, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0859-06-04_1_0_1_1_0_3240_1439b
(Abgerufen am 28.03.2024).