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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Benedikt (III.) bestimmt (constituit), daß im Falle des Todes eines (suburbikarischen) Bischofs, eines (römischen) Priesters oder Diakons der Papst und alle (römischen) Kleriker am Leichenbegängnis teilnehmen sollten.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Lib. pont. (Duchesne II 148; Prerovský II 589-593); Thomas Ebendorfer, Chr. pont. Rom. (MG SS rer. G. NS XVI 293). Reg.: -. Lit.: Borgolte, Petrusnachfolge und Kaiserimitation 120.

Kommentar

Nur aus dem Lib. pont. bzw. dem davon abhängigen Thomas Ebendorfer erfahren wir von der Anordnung des Papstes. Sie findet sich am Ende der Vita, vor der Nennung der Ordinationen (n. 380). Bezogen ist die Bestimmung wohl auf den Klerus Roms, bei den Bischöfen wohl auch auf den suburbikarischen Episkopat. Borgolte deutet die Verordnung als Absage an die partikulare Grabsorge. Ein konkreter Anlaß für die Bestimmung ist nicht ersichtlich, jedoch wird darauf hingewiesen, daß sie auch beim Tod des Papstes gelte. Wenn es weiter heißt, Benedikts Nachfolger (Nikolaus I.) sei den Spuren seines Vorgängers auch in Fragen der pietas gefolgt, so schließt dies wohl auch die Beachtung dieser Normen ein. Zu Nikolaus' Sorge um das Begräbnis Benedikts (vgl. n. 420 ) sind die Bemerkungen der Nikolausvita (Duchesne II 151) zu berücksichtigen. Zu datieren ist wie bei den übrigen Ereignissen des zweiten Teiles der Benediktvita 856-858 (vgl. n. 383 ); der Bericht zur Tiberüberschwemmung ist hier Terminus post quem.

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 401, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0856-00-00_19_0_1_4_2_401_401
(Abgerufen am 19.04.2024).