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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare (statuta pro lege posita), erlassen, als ihm nach schluss des reichstags in Pavia zu ohren gekommen, dass manche dadurch andre um ihr recht zu bringen suchen, dass sie dieselben und ihre eideshelfer als unfreie ausgeben oder ausgeben lassen, giltig (in legem dare praevidimus vgl. Boretius Beitr. z. Capitularienkritik 51) für das reich Italien: c. 1. weigert sich der beklagte zu recht zu stehen unter dem vorgeben, dass der kläger oder dessen zeugen hörige eines andren seien, verpflichtung desselben ihren herrn vorzuführen; geschieht dies nicht zur bestimmten frist, eidesleistung, dass er iene angabe nicht böswillig gemacht, um das recht zu verzögern, sonst zahlung des königsbanns an ienen; die gleiche strafe für den angeblichen herrn, der sein besitzrecht nicht erweisen kann; beschuldigt er in derselben absicht den kläger eines verbrechens, erweis desselben, sonst ausserdem zahlung des banns. 2. reklamirt der beklagte oder einer der in dieser sache zu gericht gekommenen den kläger als seinen hörigen, bürgschaft, dass sie beim 1., 2. (frist 15 tage) oder 3. (frist 15, wenn ausserhalb der grafschaft, 20 tage) placitum erscheinen; erscheinen sie, königsdienst oder unabweisbare notwendigkeit ausgenommen, hier nicht, aber iener, werden sie sachfällig und haben ausserdem den königsbann zu zahlen und dem beklagten zu recht zu stehen (vgl. Sohm Gerichtsverfassung 1,323, 327, 427). 3. zusatz: das gleiche verfahren, wenn iemand einen andren als hörigen reklamirt und nur dieser mit seinen zeugen im grafengericht erscheint. 'Si quis aliquem'. Hs. s. X (A); Lib. Pap. ohne prolog und datirung Loth. 78-80, ältere zählung 75-77 (B). Aus A: M. G. LL. 1,436 = Migne 138,619; *M. G. Capit. 2,88; aus B: Muratori SS. 1b,146, M. G. LL. 4,553 (der bessere text) u. ö. Das M. G. LL. 1,437 beigefügte c. 4 (abschaffung der Juden aus Italien bis 1. okt.) nicht hieher gehörig, Boretius Capitularien 166 n. 3 vgl. 164 und Val de Lièvre Launegild und Wadia 229.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1203, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0855-07-20_1_0_1_1_0_2608_1203
(Abgerufen am 20.04.2024).