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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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bestätigt dem kloster St. Claude (mon. s. Eugendi, qui dicitur Condatiscensis locus) auf bitte des erzbischofs und abts Remigius von Lyon die vom grafen Matfrid unter dem vorwand der vogtei entrissenen und auf klage der mönche nach vorlage ihrer rechtstitel restituirten sowie die übrigen güter für den ausschliesslichen bedarf der mönche mit der bestimmung, dass kein inhaber des klosters sie mindern oder zu lehen geben dürfe, und verleiht königschutz. Rhicmundus (Hrodm.) not. adv. Hilduini. Ind. XI (verderbt aus III). Angebl. or. s. XI Lons-le-Saunier (Jura) arch. dep., *M. G. Dopsch. Dunod Hist. des Séquanois 1b,66 mit abbild. des monogramms = Bouquet 8,393 = Dissert. sur l'abb. de S. Claude 84. Fälschung auf grund einer echten vorlage; aus dieser das protokoll, arenga, promulgation, korroboration, die formel für mundium (vgl. M. G. Form. 111 no 2) und besitzbestätigung; auch formell ganz unhaltbar die erzählung von der entfremdung und der restitution der güter, die erwähnung des zinses nach Rom. Nach dem Chron. von St. Claude, M. G. 13,744, deren abtsliste sich durchaus auf urk. stützt, hat Remigius von Lyon das kloster 859 (anno IV Karoli regis) inne; graf Matfrid wird in no 1132 genannt, auch hier handelt es sich um restitution, er mag sich auch besitz von St. Claude angeeignet haben, das zeugnis dieser urk. ist aber dafür unzureichend; ebenso zweifelhaft ist die liste der hier genannten güter; zweck der fälschung war es offenbar diese güter als selbständigen besitz dem kloster zu sichern. - Ausstellort unbekannt, nach no 747 (hier genannt in fine Dodiniaca) vielleicht in Saulnois oder Scarponnais; die in no 898 genannte villa Dodiniaca kommt nicht in betracht.

 

Verbesserungen und Zusätze:

auch gedr. Benoit Hist. de l'abb. de S. Claude 1 (1890), 638 ex or. mit franz. Übersetzung 362 und facs.

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1169, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0854-09-21_1_0_1_1_0_2544_1169
(Abgerufen am 19.04.2024).