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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. bestätigt (confirmamus atque corroboramus ) dem Bischof Virbonus von Tuscania (venerabili fratri Virobono Tuscanensi episcopo tuisque successoribus ) wunschgemäß das Bistum Tuscania mit den genannten Besitzungen und Pertinenzen in der Stadt und im Bistum (in eandem civitatem quae Tuscana vocatur in giro et in circuitu episcopii ) innerhalb aufgeführter Grenzen und erläßt Alienationsverbot.

Scriptum per manus Nicolai notarii atque regionarii et scriniarii sancte nostre Romane ecclesie, mense Februario, indictione V . Datum octavo kalendas Martias per manum Leonis primicerii summe apostolice sedis, anno Deo propitio pontificatus donni nostri Leonis papae IIII in sacratissima sede beati Petri apostoli sexto, mense et indictione suprascripta V .

Incipit:
Convenit apostolico moderamini pia religione ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: -. Kop.: 16. Jh., Viterbo Arch. cap.: Catalogo Bevilaqua num. 1 (fragm.); 18. Jh., Rom Bibl. Vat.: Museo Borgia, St. Borgia Carte. Insert: Urk. Innozenz' III. von 1207 Oktober 29 (Rom Arch. Vat.: Reg. Vat. t. 7A fol. 29r-30v; Potthast 3206; Migne, PL CCXV 1236). Drucke: Egidi, Archivio Viterbo 35-37 n. 7 (fragm.); Herbers, Leo 460-465. Reg.: JE 2655; IP II 197 n. 1. Lit.: Raspi Serra/Laganara Fabian, Economia e territorio, passim; Herbers, Leo 449-453.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. IP, Kehr, PUU im ehemaligen Patrimonium (1901) 205 (ND 150) sowie Kehr, PUU in Rom (1903) 69ff. (ND 69ff.). Sämtliche weiteren in IP und bei Herbers aufgezählten Drucke von Baluze, Mariani, Turriozzi, Campanari und Cappelletti (die mir dankenswerterweise Frau Dr. Polock, München, zugänglich machte) bieten die Innozenzurkunde mit dem als Transsumpt inserierten Text der Leourkunde und gehen wohl alle direkt oder indirekt auf die Überlieferung der Innozenzurkunde zurück. Unabhängig hiervon ist wohl nur die fragmentarische Kopie in Viterbo, die Egidi gedruckt hat. Schon Mariani, De Etruria 236ff. und Cappelletti, Chiese VI 79-88 stritten um die Echtheit der Urkunde; diese Auseinandersetzung beruhte damals hauptsächlich auf der Konkurrenz von Tuscania und Viterbo. Nur eine erneute besitzgeschichtliche Untersuchung (bei Raspi Serra werden die Ortsangaben unter anderen Gesichtspunkten umfassend ausgewertet) könnte hier neue Argumente zeitigen. Abgesehen hiervon zeigt die Urkunde jedoch gewisse Eigentümlichkeiten. Dies betrifft weniger die teilweise neuen, ansonsten aber durchaus schon bekannten Passagen des Formulars (Santifaller LD 93). Vielmehr ist der Empfänger Virbonus in der Bischofsliste des 9. Jh. schlecht unterzubringen, weiterhin ist der Gebrauch der Ordnungszahl des Papstes in der damaligen Zeit noch relativ ungewöhnlich (Rabikauskas, Papstname und Ordnungszahl 14), insbesondere bleiben aber die in der Datierung genannten Personen sowie die Datierung selbst ausgesprochen auffällig. Schon Halphen, Administration 94 machte geltend, daß Tiberius ohne Unterbrechung Primicerius war, und hat hiervon ausgehend die Urkunde sogar insgesamt verdächtigt. Santifaller, Elenco 48-50 versuchte dies zu relativieren, indem er stillschweigend annahm, der genannte Leo habe vor der Amtszeit des Tiberius, also vor 850 amtiert. Dem widerspricht allerdings die Datierung mit Indiktions- und Pontifikatsjahr, die auf keinen Leopapst von Leo II. bis Leo IX. zutreffen kann. Merkwürdig bleibt zudem, daß die in der Datierung zweifach genannte 5. Indiktion sogar mehrfach im Urkundentext erscheint. Zu Ähnlichkeiten mit den in der Datierung von n. † 327 genannten Personen vgl. Herbers, Leo 453. Die Verdachtsmomente reichen zwar nicht, um den Text insgesamt in Frage zu stellen, jedoch scheint zumindest die Datierung nicht original zu sein. Da das Problem der Indiktionsdatierung nicht abschließend zu lösen ist, könnte aufgrund der ebenso in der Datierung angegebenen Pontifikatszeit das Jahr 852 oder 853 zutreffen, je nachdem, ob ab Wahl oder Weihe gerechnet wird.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 251, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0852-02-22_1_0_1_4_2_251_251
(Abgerufen am 29.03.2024).