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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. erinnert (Erzbischof) Hinkmar von Reims (Hincmaro Remensi ) (1) an die frühere Verleihung des Palliums für bestimmte Tage (n. 138), (2) erlaubt nun dessen Verwendung JE derzeit, (3) betont die Einmaligkeit dieses Zugeständnisses (beneficium ) (4) und ermahnt zu würdigem Gebrauch.-[P]allium, frater karissime, iam vobis ... (In diebus festis sive in ...) (Ab ipso pontificatus nostri exordio ...) (Pallio, quod cotidianis usibus vobis ...).

Überlieferung/Literatur

Orig.: - Kop.: -. Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 163v). Erw.: n. †(?) 239; Flodoard von Reims, Hist. III 10 (MG SS XXXVI 206). Drucke: Ewald, Brit. Sammlung 382 n. 13; MG Epist. V 591 n. 13. Reg.: JE 2608. Lit.: Schrörs, Hinkmar 58; Dümmler, Ostfränk. Reich I 2 339, II 2 88; Hacke, Palliumverleihungen 121; Parisot, Lorraine 737-739; Calmette, Diplomatie 187-190; Lesne, Hincmar et Lothaire 34-49; Martí Bonet, Palio 98f.; Devisse, Hincmar 624; Goetting, Hildesheim 78; Stratmann, Briefe an Hinkmar 55; Herbers, Leo 344-349.

Kommentar

Das wie n. †(?) 239 nur in der Coll. Brit. fragmentarisch überlieferte Schreiben muß wohl Flodoard beim Abfassen seiner Hist. vorgelegen haben, vgl. inzwischen die Nachweise in der Neuedition von Stratmann (MG SS XXXVI). Glaubt man n. †(?) 239, so erhielt zunächst Lothar I. das Privileg zur Weiterleitung. Parisot erhob mit denselben Argumenten wie bei n. †(?) 239 Einwände gegen die Echtheit, die Calmette dahingehend fortführte, daß lediglich eine gewöhnliche Palliumverleihung an Hinkmar erfolgt sei. Das vorliegende Schreiben solle in verfälschter Form nach Reims gekommen sein. Aus der Erwähnung einer früheren Palliumsverleihung habe Flodoard eine vormalige "einfache Verleihung" bloß erschlossen, so daß n. 138 zu streichen wäre. Gegen beide Forscher hat hingegen Lesne auf der Echtheit und auf einer zweimaligen Palliumverleihung beharrt, vgl. n. †(?) 239 . Neben der offenen Frage nach Fälscher und Fälschungsort analysiert er vor allem das Schreiben Nikolaus' I. (JE 2823) und Hinkmars Antwort (MG Epist. VIII 216), in denen beide einer Palliumverleihung gedenken, vgl. n. 138 . Die Kritik von Lesne an Parisot und Calmette aufgrund dieser Quellen führt jedoch nicht allzu weit; zu allgemein bleiben die Andeutungen, als daß sie für einen schlüssigen Beweis reichten. So rügt Nikolaus, Hinkmar trage das Pallium, wie er gehört habe, zu häufig und fügt einschränkend hinzu: Cuius (sc. pallii) usus si fraternitati tuae a sede apostolica omni tempore concessus est (MG Epist. VI 431), womit der Papst vielleicht auf ein ihm zugegangenes Gerücht über das pallium quotidianum verweist. Falls dem so sei, fährt der Papst fort, müsse dies widerrufen werden, vgl. bereits Hacke. Auch Hinkmars Antwort bleibt (laut Parisot bezeichnenderweise) ohne direkte Anspielung auf den hier behandelten Brief, die Palliumtage werden farblos umschrieben: non solum non totiens, sicut mihi concessum est, verum vix aut numquam eodem pallio utor (MG Epist. VIII 216). Ebenso bleibt die weitere Vermutung von Lesne Spekulation, Hinkmar spiele auf ein besonderes Vorrecht an, weil er sich im Kontext von den anderen Metropoliten absetze.-Zu den in n. †(?) 239 geäußerten Zweifeln kommt ein weiteres Verdachtsmoment: Sollten die Exzerpte der Briefe in der Coll. Brit. aus dem päpstlichen Archiv stammen, wie Ewald, Brit. Sammlung 294, 323, 325, 350 und 375 (vgl. Fournier-Le Bras, Hist. II 157) annahm, so erscheint die Unkenntnis bzw. Unsicherheit von Nikolaus I. in bezug auf diese Verleihung zumindest merkwürdig, so daß auch gegen die Fragmente n. †(?) 239 und n. †(?) 240, die zudem keine Benutzung der Palliumformel 45 des LD verraten, Vorbehalte angebracht sind. Zur Möglichkeit einer eventuellen Verfälschung im Umkreis Hinkmars vgl. Herbers, zur Datierung n. †(?) 239.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. F?240, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0851-00-00_2_0_1_4_2_240_F240
(Abgerufen am 16.04.2024).