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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Capitula: 1 vollständiges vergeben und vergessen aller früheren feindseligkeiten. 2. ehrliche, ungeheuchelte gegenseitige liebe (vgl. no 1131), so dass keiner nach des andren reich und vasallen sich gelüsten lasse noch einflüsterungen geheimer zuträger oder lügen gehör gebe. 3. gegenseitige unterstützung mit rat und tat, gleiche treue auch gegen ihre kinder, wenn einer von ihnen stürbe. 4. gegenseitige zusicherung flüchtigen friedensstörern weder aufnahme noch schutz zu gewähren, sondern sie zur verantwortung zu ziehen, gemeinsames vorgehen gegen dieselben. 5. gleiches vorgehen gegen iene, welche wegen eines öffentlichen verbrechens vom bischof zur verantwortung gezogen der busse durch die flucht in ein andres reich sich entziehen, namentlich blutschänder, ehebrecher, entführer, auslieferung derselben und der entführten auf reklamation des bischofs. 6. wahrung des rechts und eigentums der wahrhaft getreuen, beachtung ihres rats für das allgemeine wol unter der voraussetzung ihrer wirksamen beihilfe. 7. aussöhnung mit gott, bekenntnis der eigenen schuld an kirche und staat, besserung. 8. verantwortung der übertreter dieser satzungen, wenn untertanen, vor ihren herren, wenn herren, vor dem herrscher mit beiziehung andrer grosser und bischöfe, zur bekräftigung dieser satzungen (capitula, in c. 8 auch conniventia, commune decretum) eigenhändige unterzeichnung der könige. - Adnuntiatio Hlotharii; zweck seiner hieherkunft die beratung über die lage der kirche und des reichs und das allgemeine wol, die notwendige einigung sei erzielt. Adnunt. Hlud.; notwendigkeit der brüderlichen eintracht, deren störung soviel unheil verursacht habe, gegenseitiger beistand der brüder unter einander. Adnunt. Karoli: anerkennung der mitschuld an dem von seinem bruder Ludwig erwähnten unheil, besserung der versäumnisse nach sicherung der eintracht zum wol der kirche, des staats und des volkes, das ihm die alte treue wahren solle, öffentliche verlesung der von ihnen eigenhändig unterfertigten satzungen. 'Ut omnium praeteritorum'. A. inc. 851. Hs. s. X (A), Ann. Bert. (Prud.) 851 ohne die adnunt. mit etwas abweichendem text (B). Aus A: Sirmond Op. 3,55 = Duchesne SS. 2,410; Baluze Capit. 2,45 = Walter 3,35; M. G. LL. 1,407 = Migne 138,575; *M. G. Capit. 2,72; aus B: Duchesne SS. 3,204, Bouquet 7,67 vgl. 605, M. G. SS. 1,445, ed Waitz 38 u. ö. Das verdienst dieser einigung wird von Karl d. K. Ludwig d. D. zugeschrieben, Conventus ad s. Quintinum 857 c. 1 M. G. Capit. 2,293.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1146, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0851-00-00_2_0_1_1_0_2508_1146
(Abgerufen am 24.04.2024).