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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. und Kaiser Ludwig (II.) behandeln nach Ablauf der zwölftägigen Frist erneut auf der wieder zusammengetretenen Synode den Streit zwischen den Bischöfen Cancius von Siena und Petrus von Arezzo (n. † 227). Nach Verlesen der von Petrus von Arezzo vorgelegten Schriftstücke durch den (kaiserlichen) Erzkaplan, den (Bischof) Joseph (von Ivrea), einem Spruch Ludwigs II. zugunsten von Siena und den Aussagen genannter Zeugen beider Parteien, spricht Papst Leo zusammen mit den kaiserlichen Missi, die den vorzeitig abgereisten Ludwig (II.) vertreten, und mit den versammelten Konzilsteilnehmern die strittigen Kirchen und Güter der Kirche von Siena zu (nos Leo ... diffinivimus ...).

Überlieferung/Literatur

Druck: Manaresi, Placiti (FSI XCII 176-187 n. 53). Erw.: Urk. Honorius' II. von 1125 Mai 5 (JL 7210; Kehr, PUU Toskana 154 n. 40). Reg.: Lami, Florentinae monumenta III p. CXIV; J p. 231; JE I p. 331; Böhmer-Mühlbacher 2 n. 1179a; Hübner, Gerichtsurkunden, 2. Abt. 37 n. 744; Werminghoff, Synoden 616; Kehr, PUU Toskana 148 n. *10 und 200 n. *10; Reg. chartarum Pistoriensium 34f. n. 38; Zagni, Atti arcivescovili milanesi 42 n. 21. Lit.: Hefele-Leclercq, Hist. IV/1, 211 und IV/2, 1312; Besta, Diritto romano 83-87; Fichtenau, Genesius 84; Tafi, Chiesa aretina 282f.; Maroni, Prime communità 141ff.; Polock-Schneider, Synodalurkunde 495-502; Polock, Sinodo romano 73ff.; Tafi, Vescovi Arezzo 42f.

Kommentar

Zur Überlieferung der Synodalurkunde vgl. n. † 227 . Wird das Synodalurteil in der Honoriusurkunde erstmals genannt, so findet sich in einer (umstrittenen) Urkunde Viktors u. von 1057 Juli 23 (JL 4370, Kehr, PUU Toskana 130 n. 21) möglicherweise eine Art "Gegenfälschung" der Aretiner Partei als Reaktion auf die Sieneser Fälschung des vorliegenden Stückes, vgl. Maroni 185f. sowie Polock-Schneider 500 Anm. 28. In der Urkunde Viktors heißt es, daß seit den Zeiten Leos IV. und Ludwigs II. Arezzo eine der umstrittenen Pfarren besitze. Der zweite Teil des überlieferten Placitum-obwohl unmittelbar ohne größeren erkennbaren Einschnitt auf den ersten folgend-führt zu Beginn wiederum die Vorsitzenden, Papst Leo und Kaiser Ludwig, die beiden Kontrahenten sowie namentlich die Anwesenden auf, die am Schluß des Dokumentes nochmals in der Subskriptionsliste erscheinen (in der von Polock-Schneider in MG Conc. III 497f. nach Kolumnen gebotenen Form): Papst Leo (IV.), Erzkaplan Joseph, Erzbischof Joseph von Ravenna, Erzbischof Angilbert von Reims (wohl von Mailand gemeint), Bischof Noting von Paris (wohl von Brescia gemeint), Bischof Ambrosius von Lucca, Bischof Oschisus von Pistoia, Bischof Donatus von Fiesole, Bischof Gerhard von Florenz (falsche Zuschreibung), Bischof Johannes (IV.) von Pisa, Bischof Andreas von Volterra, Bischof Taceprand von Chiusi, Bischof Otto von Roselle (Grosseto), Bischof Tanimund von Sovana, Bischof Dominicus von Civitavecchia, Bischof Petrus von Orvieto, Bischof Johannes von Tuscania, Bischof Petrus (II.) von Spoleto. Im Text der Synodalurkunde sind die anwesenden Bischöfe ebenfalls erwähnt, allerdings Bischof Noting und Erzbischof Angilbert ohne Bischofssitz und für Civitavecchia abweichend ein Bischof Johannes. Vgl. zu allen Teilnehmern die Erläuterungen von Polock-Schneider 497f. Anm. 5-27. Zu Noting vgl. Schmid, Hirsau 32. Da viele der Bischöfe zur fraglichen Zeit regiert hatten, besaß der Fälscher wohl recht gute allgemeine Kenntnisse über die kirchlichen Verhältnisse Italiens im 9. Jh., benutzte vielleicht sogar die Liste eines "echten" Konzils, jedoch stützen gewisse Unstimmigkeiten die These von der Verfälschung der Synodalurkunde, vgl. Polock-Schneider 501 f. Auch die Tatsache, daß die genannten Zeugen beider Parteien aus den umstrittenen Pfarreien (vgl. n. † 227 ) zugunsten von Siena aussagen, macht das Stück verdächtig. Tangl geht noch von der Echtheit der Synode aus und wertet sie als Zeichen für den zunehmenden kaiserlichen Einfluß in Italien. Zur Vorgeschichte und zur Entstehung der Fälschung vgl. n. † 227 und die dort angegebene Literatur. Die Synodalakte schließt mit einer strafandrohenden Formel, die auch darauf verweist, daß vielleicht ein päpstliches Privileg vorgelegen haben könnte oder zur Fälschung benutzt wurde (... huius nostri privilegii decretum ...). Die anschließenden, auch im LD enthaltenen Formeln (86 und 89, nicht bei Santifaller, LD) werden als maledictio bezeichnet und sind vielleicht mit anderen Verfluchungsformeln zu vergleichen, vgl. Little, Morphologie des malédictions, insbesondere 51 zu der auch im Text benutzten Wendung anathema Moranatha (sic). Zu datieren ist 12 Tage nach n. † 227.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. F229, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0850-04-00_1_0_1_4_2_229_F229
(Abgerufen am 23.04.2024).