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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo IV. bittet (imploramus ) (Kaiser) Ludwig (II.) (Ludovico ) um Übersendung von Missi zur Untersuchung aller offenen Fragen, damit er nach dem Urteil des Kaisers und seiner Boten alles berichtigen könne, falls er gegenüber seinen Untergebenen unrichtig (incompetenter ) gehandelt habe.

Incipit:
Nos si aliquid incompetenter egimus ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: - Kop.: -. Insert: Coll. Brit. (Ende 11./Anf. 12. Jh., London Brit. Lib.: Ms. add. 8873 fol. 170r-v); De investitura regali (MG LdL III 613); Ivo von Chartres, Coll. tripartita (Ende 12. Jh., Paris Bibl. Nat.: Ms. lat. 3858B fol. 62r; Anf. 13. Jh., Berlin StBibl. Preuß. Kulturbesitz: Ms. lat. Fol. 197 fol. 80v); Ivo von Chartres, Decretum V 22 (Migne, PL CLXI 329); Gratian, Decretum C. II qu. 7 c. 41 (Friedberg I 496). Drucke: Migne, PL CXV 674; MG Epist. V 607 n. 40. Reg.: J 2005; Ewald, Brit. Sammlung 391 n. 41; JE 2646; Böhmer-Zielinski n. 119. Lit.: Eiten, Unterkönigtum 152; Kuttner, Urban II 74; Ullmann, Nos si aliquid 3ff.; Hirschfeld, Gerichtswesen Rom 425; Hageneder, Crimen maiestatis 76; Landau, Rechtssammlungen 41; Herbers, Leo 54, 64-66.

Kommentar

Das in der älteren Literatur nicht beanstandete Brieffragment-das beispielsweise Eiten als Zeugnis für die Unterordnung Leos unter Ludwig ansieht-ist in jüngerer Zeit vor allem von Ullmann mit anderen in der Coll. Brit, überlieferten Briefen Leos IV. in seiner Echtheit angezweifelt worden. Schon der Inhalt steht dem Rechtssatz "Prima sedes a nemine iudicatur" (hierzu allgemein Koeniger, Prima sedes und Vacca, Prima sedes) entgegen; entsprechend interpretierten mittelalterliche Kanonisten seit Gratian, der Papst könne sich nur freiwillig einem Gericht stellen, vgl. Ullmann 3f. Verdächtig machte den Brief jedoch vor allem die Tatsache, daß die Überlieferung in De investitura regali auf einer Bamberger Handschrift basiert, die auch die Fälschungen des Hadrianum (Märtl, Investiturprivilegien 132-147) und des Privilegium Minus (Märtl, Investiturprivilegien 148-153; Zimmermann, PUU 314 n. † 165) tradiert. Außerdem findet sich in dieser Streitschrift der ebenso verdächtige Brief n. 223. Der Versuch Ewalds, das vorliegende Schreiben mit n. 219, n. 277 und n. 248 bzw. n. 280 in Zusammenhang zu bringen, ist laut Ullmann als unbegründet abzulehnen. Am ehesten sei an eine Fälschung oder Verfälschung aus der Zeit des Investiturstreites zu denken. Zum gesamten Zusammenhang der Überlieferung vgl. jetzt Herbers; demnach liegt die Überlieferung in De investitura regali nicht unbedingt früher als diejenige in der Coll. Brit. Zuspitzungen des Fragmentes im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen des Investiturstreites sind durchaus denkbar, aber eine echte Grundlage ist nicht auszuschließen. Aufgrund dieser neuen Überlegungen zur Überlieferung ist auch die von Ewald, Brit. Sammlung 393 und 396 angenommene Datierung auf ca. 853 hinfällig, denn die päpstlichen, nach Indiktionen geführten Register waren kaum die unmittelbare Vorlage der Coll. Brit. Lediglich die Nennung Ludwigs II. als Kaiser in den Lemmata deutet daraufhin, daß der Brief sich wahrscheinlich auf die Zeit nach n. 220 bezieht, obwohl ebensowenig eine durchgehende Konsequenz in den Lemmata der Sammlungen vorauszusetzen ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. F?221, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0850-04-00_1_0_1_4_2_221_F221
(Abgerufen am 29.03.2024).