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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,3,1

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Kapitular Ludwigs (Institutio domni Hludowici imperatoris). Cap. 1: Verpflichtung aller Amtsträger, das Recht zu wahren (iustitias procurare decertent); Verwirklichung der Synodalbeschlüsse (vgl. Regg. 64-65) durch die Geistlichkeit; Abschaffung der Mißstände; Wiederherstellung der Taufkirchen. Cap. 2: Maßnahmen gegen Zehntverweigerer (sciat se nostra imperiali auctoritate emendandum); Ermahnung an die Richter, ohne Ansehen der Person tätig zu werden. Cap. 3: Instandsetzung aller Brücken, insbesondere jener in Pavia über den Ticino; Bau neuer Brücken bei Bedarf; Bereitstellung der Fähren an den dafür vorgesehenen Orten; keine Bedrückung der Reisenden. - "Volumus ut".

Überlieferung/Literatur

Kopien: Wolfenbüttel, Herzog-August-Bibliothek, Cod. Blankenburg 130 (früher 52), 3. Viertel 9. Jh., fol. 131. - Maßgeblicher Druck: Capit. II, Nr. 211 S. 83f. - Regg.: De Clerq II, S. 135f.; M2 1179-III.

Kommentar

Da Ludwig nicht nur in der zit. Rubrik als imperator bezeichnet wird, sondern da auch in c. 2 von seiner imperialis auctoritas die Rede ist, kann das Kapitular erst nach der Kaiserkrönung in dieser Form promulgiert worden sein, auch wenn es sachlich in den Zusammenhang jener nicht datierten Paveser Synode gehört, die vielleicht im Frühjahr 850 stattfand (Regg. 64-65). De Clercq II, S. 136, denkt an eine Promulgation unmittelbar nach der Kaiserkrönung, jedenfalls noch vor der zweiten Paveser Synode im Herbst 850, wodurch sich die Einordnung des Kapitulars an dieser Stelle ergibt. Denkbar ist auch, daß ein noch vor der Kaiserkrönung Ludwigs erlassenes Kapitular zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt noch einmal promulgiert worden ist. - Zu den Brückenbaumaßnahmen in c. 3 vgl. Szabo, Verkehrspolitik, S. 130, 133f.; s. auch Reg. 73-II, c. 5 u. III, c. 8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,3,1 n. 72, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0850-04-00_1_0_1_3_1_4283_72
(Abgerufen am 19.04.2024).