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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst (Leo IV.) erlaubt einem Diakon aus der Provinz Spoleto (in Spolitana provincia ) auf dessen Bitten, zu den Reliquien des Papstes Marcellinus im Kloster (Redon) in der Bretagne zu pilgern, um dort von seinen Ketten gelöst zu werden und die Vergebung seiner Missetaten zu erlangen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Gesta Conwoionis III 1 (AASS ord. s. Ben. IV,2, 215; Brett 189-191). Reg.: -. Lit.: Goetz, Bußsakrament 559; Herbers, Leo 375f.

Kommentar

Zur Romreise des Spoletiner Diakons vgl. n. 211 . Laut dem Bericht wurde der Büßer nach einiger Zeit in einer Vision zu einem Besuch am Marcellinus-Grab in Redon aufgefordert. Diese Vision teilte er-so wird erzählt-am Morgen dem Papst mit, der den Entschluß guthieß und dem Diakon die Reise erlaubte. Wenn somit die päpstliche Genehmigung vielleicht aus kompositorischen Gründen in die Erzählung einfloß, so scheint das in Redon mit diesem Mirakelbericht verfolgte Ziel eindeutig: Redon wollte sogar Rom übertreffen. Datiert wird die Mirakelerzählung eingangs post ... adventum S. Marcellini ad Britanniam in secundo anno ... ; dem Datum der Marcellinus-Translation (n. 202) im Februar 849 entsprechend wäre somit auf Februar 850-Februar 851 zu datieren. Da wenig später sogar vermerkt wird, der büßende Pilger sei an der Vigil des Palmsonntags (850 am 30. März) eingetroffen, ist der Aufbruch in Rom auf den Anfang des Jahres 850, wohl spätestens Mitte Februar, zu legen. Zu Reisegeschwindigkeiten vgl. z. B. Herbers, Konflikt Papst Nikolaus 55-57 und die bei Böhmer-Zimmermann n. 687 zitierte Literatur.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 218, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0850-00-00_7_0_1_4_2_218_218
(Abgerufen am 24.04.2024).