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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Kaiser Lothar (I.) bittet Papst Leo (IV.), Erzbischof Hinkmar von Reims als Vikar (in den Provinzen nördlich der Alpen) einzusetzen und diesem das Recht zum täglichen Gebrauch des Palliums zu verleihen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. †(?) 239; Flodoard von Reims, Hist. III 10 (MG SS XXXVI 206). Reg.: -. Lit.: Schrörs, Hinkmar 57; Dümmler, Ostfränk. Reich I 2 339; Parisot, Lorraine 738f.; Calmette, Diplomatie 189; Lesne, Hincmar et Lothaire 34-49; Oexle, Stadt des hl. Arnulf 350; Herbers, Leo 343f.

Kommentar

Der vor allem in n. †(?) 239 erwähnte, jedoch nicht erhaltene Bittbrief ist wie n. †(?) 239 und n. †(?) 240 umstritten. Häufig (so auch in MG Epist. V 591 Anm. 1) wird n. 137 auf die Erwähnung in n. †(?) 239 bezogen, jedoch ist dies aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, wie Parisot herausgestellt hat. Infolge seiner Beurteilung von n. †(?) 239 und n. †(?) 240 kann er sich keine kaiserliche Anfrage vorstellen; vor allem scheint ihm eine Bitte um das Vikariat für einen Erzbischof aus dem Reich Karls des Kahlen zu Lebzeiten des von ihm noch 844 favorisierten Bischofs Drogo von Metz (vgl. n. 35 ) mehr als unwahrscheinlich. Als Vikariatsgebiet könnte nur wie im Falle Drogos an den Raum nördlich der Alpen gedacht gewesen sein. Flodoards Zitierung des angeblichen Bittbriefes Lothars I. muß laut Calmette auf der Kenntnis von n. †(?) 239 und n. †(?) 240 beruhen. Lesne, der gegen Parisot und Calmette wiederum für eine Echtheit der kaiserlichen Bitte und der darauf folgenden Schreiben [n. †(?) 239 und n. †(?) 240] eintritt, glaubt hingegen, Flodoard habe nur aus der zu seiner Zeit wohl noch vollständig erhaltenen Palliumverleihung [n. †(?) 240] geschöpft, da der Bittbrief Lothars und der teilweise abschlägige Bescheid Leos IV. [n. †(?) 239] sicher nicht nach Reims gelangt seien. Da Flodoards Erwähnung somit wohl von n. †(?) 239 oder von n. †(?) 240 abhängt, sind die für diese Papstbriefe angemeldeten Zweifel zu erwägen, vgl. dort auch zu einer möglichen Datierung.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 213, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0850-00-00_2_0_1_4_2_213_213
(Abgerufen am 29.03.2024).