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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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Kapitulare. - I. Vorlage des kaisers. Der kaiser verlangt den beirat der grafen (c. 1. comitum nostrorum consilium quaerimus; c. 2. per eos etiam scire volumus u. ä.) 1. zur unterdrückung des strassenraubes an Rompilgern, kaufleuten und reisenden, 2, 3. der erpressungen mächtiger herren sowol bei den armen umsassen als bei ihren reisen zu hof und anderswohin, 4. des in Italien weithin verbreiteten diebstahls, 5. zum einschreiten gegen iene, welche trotz wiederholten befehls die brücke über den Ticino nicht hergestellt, sowie betreffs aller reparaturbedürftigen brücken in Italien, 6. zur instandsetzung der vernachlässigten küstenwachschiffe, 7. wiederherstellung der verfallenen pfahen, 8. über die herhaltung der vom kaiser der obhut der grafen anvertrauten häuser, 9. die herkömmlichen leistungen für gesandte seines vaters, seine eignen und die des papstes, 10. die massregeln gegen zurücksetzung der sachen der witwen, waisen und armen im grafengericht. 'Ut aperte depraedationes'. - II. Leges de rebus saecularibus haec statuit imp. Hlud., quae quoque genitoris eius Hlotharii aug. auctoritate firmata sunt: 1. unterdrückung der räuberbanden, welche Rompilger und kaufleute plündern, durch die grafen und schultheisse mit beiziehung der bischöflichen vasallen, unverzögerter vollzug der gesetzlichen strafen an räubern bei amtsentsetzung. 2. gleiches vorgehen gegen die herumziehenden räuberbanden, die in den dörfern, auf strassen und in wäldern plündern. 3. gerichtliches verfahren gegen die helfershelfer der fremden räuber, welche, in besitz von haus und hof, dieselben insgeheim unterstützen und den gewinn mit ihnen theilen; keine busse für tödtung eines gegen die gefangennahme sich wehrenden räubers an dessen herrn oder verwandte; stellung dieser, wenn sie vergeltung üben wollen und der ordentliche richter sie nicht in zaum zu halten vermag, als komplicen der verbrecher vor das königsgericht, zu deren eruirung vornahme der inquisition bei den umsassen, unverweigerliche leistung des eides. 4. befehl an die weltlichen und geistlichen herren bei ihren fahrten zu hof in ihren quartieren den bedarf für sich und ihre pferde nicht mehr gewaltsam zu nehmen, sondern zu bezahlen (vgl. no 511 c. 4), 5. das umwohnende volk in keiner weise mehr zu bedrücken, sondern den unterhalt für sich und ihre leute aus eignem zu bestreiten. 6. unverzögerte herstellung der fast zu ruinen gewordenen pfalzen durch die nach alter gewohnheit dazu verpflichteten (vgl. no 1031 c. 7). 7. sofortige restaurirung der seit alters in den städten erbauten, zur aufnahme des hofes und fremder gesandtschaften bestimmten und nun verfallenen gebäude durch die, deren obhut sie anvertraut waren. 8. herstellung der schadhaften brücke über den Ticino bis 1. märz bei strafe der lässigen, restaurirung der alten brücken im ganzen reich, bau neuer, wo sie notwendig (vgl. 1031 c. 13). 9. verbot der verwendung der für die königsboten bestimmten bezüge und leistungen für andre zwecke. 10. beobachtung dieser vorschriften bei strenger ahndung. 'Perventum est ad nos.' Hs. s. X. M. G. LL. 1,405 = Migne 138,572; *M. G. Capit. 2,84,86; nur 11 (Leges) c. 1-5 Canisius Lect. ant. V, 2,683, ed. Basnage II, 2,367 e cod. Sangall. = Labbe Conc. ed. Coleti 9,1073 = Harduin 5,31 = Baluze Capit. 2,345 = Walter 3,264. Vgl. Boretius Capitularien 163.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1180, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0850-00-00_2_0_1_1_0_2574_1180
(Abgerufen am 20.04.2024).