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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I

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(civ.) bestätigt der kirche von Osnabrück, nachdem er auf die frühere klage des bischofs Egibert, sein bistum sei von dem grafen Cobbo und dem Schwedenbischof Gozbert während ihrer amtsverwaltung nach der flucht Gefwins (vgl. no 926b) im besitz der zehnten verkürzt worden und verkürzt geblieben, ihn und dessen gegner, um nicht allein eine entscheidung zu treffen, auf den reichstag nach Frankfurt vorgeladen hatte, laut der dort vor ihm und den fürsten verlesenen urkunde seines grossvaters k. Karl (no 406, ietzt auch gedr. M. G. DD. Kar. 1,401) exemption von ieder gerichtsbarkeit, in ihrer sprache obarzala geheissen, und die zehnten im bereich der diöceze, iene von den foraverch (vorwerk) genannten frongütern der mönche und nonnen (Korvey und Herford) ausgenommen, die sein vater vom bistum eingetauscht und an iene klöster gegeben hatte, während deren hörige, freie und kolonen wie im übrigen Sachsen gemäss der satzung Karls den zehnten an das bistum zu entrichten haben. Comeatus not. adv. Radleici. Reg. XV ind. XII. Angebl. or. s. XI, ganz auf rasur, rescribirt auf einem nachkarolingischen diplom, geschickte nachzeichnung einer von Comeatus geschriebenenen urk., bei der ausser den tironischen noten im rekognitionszeichen nur die kontextschrift wenig geglückt ist, mit echtem siegel im besitz des bischofs von Osnabrück (A), ch. s. XV Münster staatsarch. (B). (Eccard) Diploma Caroli M. imp. de scholis Osnabrug. eccl. 30 und Gründl. Untersuchung eines alten Carolinischen Schenk-Briefes 27; Henseler Dissert. 107 ex or. = Eccard Francia or. 2,398 extr. = Heumann Comment. 2,53 extr. = Hartzheim Conc. 2,164 = Calles Ann. eccl. 3,361 extr. = Sandhoff 2b,8 = Möser Osnabrück. Gesch. 1b,11, Werke 8,10; Philippi Osnabrücker UB. 1,17 aus B; facsim. von A Jostes Osnabrücker Kaiser- und Königsurk. t. IV mit textabdr. p. 10 (oktavausg. 31). Fälschung aus der zweiten hälfte des 11. iahrh. (unter bischof Benno II) mit benützung der Quaerimonia Engilmari (Erhard Reg. Westf. C. d. 1,36, Philippi UB. 1,54 mit dem richtigen namen Gefwin vgl. p. 11) für die stelle über Gefwin, bereits benützt in der urk. Heinrichs IV 1077 dez. 30, Stumpf 2808 (ietzt auch Jostes t. 21, text 15, oktavausg. 50) vgl. Wilmans Kaiserurk. 1, 341, Erhard Reg. Westf. 1,508 no 428 (zu 864), Sickel Beitr. I Wiener SB. 36,384, M. G. DD. 1,107 zu no 20, Brandi in der Westdeutschen Zeitschr. 19,129, der übrigens für Stumpf 2808 das umgekehrte verhältnis annimmt, M. G. DD. Kar. 1,400, weitere literaturangaben noch Simson Karl d. Gr. 1,251 n. 2; eine eingehende arbeit über sämmtliche Osnabrücker fälschungen ist von Tangl in den Mittheil. des Instituts f. öst. GF. zu erwarten; über obarzala Waitz VG. 8,5 n. 1, Frensdorff in Hist. Aufsätze dem Andenken an G. Waitz gewidmet (Hannover 1886) 461 vgl. Jostes im Hist. Jahrb. 15,112, der auf grund dieser wortform mindestens für ein höheres alter der fälschung und fast für ihre echtheit eintritt. Das protokoll und bruchstücke des textes aus der echten urk. Ludwigs d. D., welche auch als schreibvorlage diente, einer immunität mit königschutz; die datirung ist damit für das itinerar verwertbar. Die annahme von Wilmans l. c. 521, dass die einreihung zu 848 unzulässig sei, weil bischof Egibert erst 860, iedenfalls erst nach 853 bischof geworden sei, ist umso belangloser, als Egiberts name nur im gefälschten text auftritt.

 

Verbesserungen und Zusätze:

über die tiron. noten im rekognitionszeichen von A vgl. Tangl im Arch. f. Urkundenforschg. 1,156. — Über die zehntenfrage E. Perels, Die kirchlichen Zehnten im karol. Reiche (Berl. Diss. 1904) 22.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I n. 1389, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0848-11-10_1_0_1_1_0_3128_1389
(Abgerufen am 24.04.2024).