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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Leo (IV.) bestimmt gemäß alter Gewohnheit (secundum antiquam consuetudinem, canonica auctoritate decrevit), daß sich Laien während der Meßfeier nicht im Presbyterium aufhalten dürften.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Lib. pont. (Duchesne II 108; Prerovský II 540); Pseudo-Liudprand, Liber (Migne, PL CXXIX 1245); Vinzenz von Beauvais, Speculum historiale 974; Andrea Dandolo, Chr. (Pastorello, SS rer. Ital. XII, 1, 153); Thomas Ebendorfer, Chr. pont. Rom. (MG SS rer. G. NS XVI 286f.). Reg.: IP I 13 n. *19. Lit.: Herbers, Leo 26, 263f.

Kommentar

Die angeführten Erwähnungen beruhen wohl alle auf der kurzen Textpassage im Lib. pont. Eine Glosse des Pierre Bohier (Prerovský III 411) verweist auf Clemens I. und das Dekret Gratians (De cons. D. 2 c. 30; Friedberg I 1323) sowie auf den Liber extra (X 3. 1. 1.; Friedberg II 448). Zu der in IP (Kommentar) zitierten weiteren Verfügung Leos IV. in liturgischen Fragen vgl. n. 73 . Der Kanon wird in der inhaltlichen Substanz später auf Clemens I. (JK † 18) zurückgeführt (vgl. die Erläuterungen bei Friedberg) und wurde wohl mehrfach wiederholt, vgl. z. B. auch Böhmer-Zimmermann , Papstregesten n. 349. Die Bestimmung Leos IV. steht auch in den Konzilsakten vom 8. Dezember 853 als Canon 23 (n. 307, MG Conc. III 327 als Wiederholung des römischen Konzils Eugens II. von 826; vgl. dort generell zur kanonistischen Rezeption), so daß dieser Teil vielleicht aus dem Zusammenhang herausgenommen und an anderer Stelle der Leovita gesondert aufgeführt worden sein könnte. Es ist aber ebensowenig auszuschließen, daß die Bestimmung 853 nur wiederholt wurde. Ähnlich wie 964 (Böhmer-Zimmermann , Papstregesten n. 349) hätte sie sich dann möglicherweise zugleich gegen einen königlich-kaiserlichen Einfluß gerichtet oder wäre vielleicht vom Verfasser des Lib. pont. so interpretiert worden. Deshalb wird die Verfügung hier in die vom Lib. pont. vorgegebene Chronologie (vgl. dazu n. 121) eingereiht.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 125, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0847-04-10_5_0_1_4_2_125_125
(Abgerufen am 20.04.2024).